Der EuGH hat im Verfahren ‹Lasteyrie du Saillant›[1] die französische Regelung des Art. 167 ff. CGI, die in weiten Bereichen der deutschen Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG entspricht, mit der in Art. 52 EGV verankerten Niederlassungsfreiheit für unvereinbar erklärt. Nachdem die Finanzverwaltung[2] für den ‹EU-/EWR-Raum› die sofortige Besteuerung durch eine sog. Stundungsregelung (Festsetzung und Stundung von Amts wegen) ersetzt wurde, ist vielfältig gefordert worden, die vorgenannte Besteuerung für die Überführung von Wirtschaftsgütern im Betriebsvermögen der Handhabung im Privatvermögen anzupassen.[3] Insoweit bleibt die weitere Rechtsprechung für VZ bis einschließlich 2005 abzuwarten. So hat z. B. das FG Düsseldorf[4] entschieden , dass bei einer Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Inland in eine österreichische Personengesellschaft (diese gilt abkommensrechtlich als Betriebsstätte) eine europarechtlich nicht zu beanstandende Gewinnrealisierung (ohne Stundung) vorzunehmen ist. Der BFH ist dem allerdings nicht gefolgt; vgl. nachfolgend Tz. 6.6.2.

[3] Hierzu vgl. z. B. Wassermeyer (IStR 2004, 733) und Kroppen, IWB F 10 Gr 2, 1865.

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