Bei der Nichtverrechnungspflicht von Nutzungsvergütungen (vgl. Tz. 5.5) handelt es sich um den größten Vorteil der Betriebsstätte vor der Tochterkapitalgesellschaft (zumindest bis 2005).

Lediglich der Fremdaufwand kann zum Selbstkostenpreis weiter berechnet werden. Der OECD-MA-Kommentar 1994 schlägt hierzu vor, die Entwicklungskosten für immaterielle WG all denjenigen Unternehmensteilen zuzuordnen, die diese benutzen, und eine entsprechende Aufteilung vorzunehmen.

Die Finanzverwaltung übernahm diese Lösung[1], wobei dies auch für früher angefallene Kosten gelten soll. In der Praxis wird, da i. d. R. eine direkte Kostenzuordnung zu einem Endprodukt kaum möglich ist, die Kostenweiterberechnung ungeachtet der allgemeinen Grundsätze auf Lizenzbasis vorgenommen.

Seit 2006 ist nach § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG bzw. § 12 KStG ein fiktives Nutzungsentgelt in grundüblicher Höhe als Einnahme (Kapitalgesellschaft) bzw. Entnahme (Personenunternehmen) anzusetzen ist. Vgl. im Detail Tz. 6.6.3.2.

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