Insbesondere im Industrieanlagenbau tätige Unternehmen erstellen aufgrund internationaler Ausschreibungen im erheblichen Umfang Angebote mit entsprechenden Sach- und Personalkosten, von denen oft nur ein geringer Prozentsatz zu einem tatsächlichen Auftrag und damit einer Betriebsstätte kommt (Münch, StBp 1995, 54). Nach allgemeinen Grundsätzen (s. o.) müssten derartige Kosten generell nach § 3c EStG unberücksichtigt sein.

Abweichend von dieser Einzelbetrachtung beanstandet es jedoch die Finanzverwaltung nicht, wenn Unternehmen, die in größerem Umfang Baustellen und Montagen eröffnen oder aufgeben, die Übernahme von längerfristig anfallenden und schwer voraussehbaren Lasten und Chancen als Zentralaufgabe des Stammhauses behandeln.

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