Für Wirtschaftsgüter gilt der Grundsatz, dass sie nur in einer Bilanz erfasst werden können, d. h. nur dem Stammhaus oder der Betriebsstätte zugeordnet werden können (Grundsatz der Einmalzuordnung).

Dies bereitet insbesondere Probleme im Baubereich, wenn z. B. Maschinen im selben Jahr von mehreren Betriebsstätten bzw. dem Stammhaus genutzt werden. Bei partiellen Nutzungen ist zur Ermittlung eines sachgerechten Ergebnisses daher unabhängig von der Bilanzierung die Frage der Kosten- bzw. Ertragsbelastung zu prüfen (Entstrickung bei Mehrfachnutzung).

Einer Betriebsstätte sind die positiven und negativen Wirtschaftsgüter zuzurechnen, die der Erfüllung der Betriebsstättenfunktion dienen.[1] Dazu zählen vor allem die Wirtschaftsgüter, die zur ausschließlichen Verwertung und Nutzung durch die Betriebsstätte bestimmt sind. Der Betriebsstätte sind auch solche Wirtschaftsgüter zuzuordnen, aus denen Einkünfte fließen und zu deren Erzielung die Tätigkeit der Betriebsstätte überwiegend beigetragen hat. Maßgeblich sind aber immer die tatsächlichen Verhältnisse und insbesondere Struktur, Organisation und Aufgabenteilung der Betriebsstätte im Unternehmen. Aufgrund der funktionalen Betrachtungsweise kann damit eine Steuerentstrickung nicht nur bei einer "körperlichen" Überführung eines Guts erfolgen, sondern auch bei einer Funktionsänderung, i. d. R. verbunden mit der Änderung einer Personalfunktion.

Wenn die Wirtschaftsgüter die ihnen im Rahmen des Gesamtunternehmens zugewiesene Funktion sowohl als Bestandteil des Betriebsvermögens des Stammhauses als auch einer Betriebsstätte ausüben, hängt es entscheidend vom erkennbaren Willen der Geschäftsleitung ab, welchem Betriebsvermögen sie zuzuordnen sind[2]; der buchmäßige Hinweis kann nur Indiz, nicht Voraussetzung der Zuordnung sein.[3]

Damit können insbesondere die von der Betriebsstätte erwirtschafteten liquiden Mittel ohne Zweckbindung zugeordnet werden; es liegt in der Befugnis der Geschäftsleitung, die Zuordnung vorzunehmen. Der Anlage-Ertrag kann damit auch steuerorientiert z. B. einer Betriebsstätte in einem Niedrigsteuerland zugeordnet werden.

Unabhängig hiervon ist zu prüfen, in welchem Umfang auch Ertrag und Aufwand dieser Wirtschaftsgüter entsprechend der tatsächlichen Nutzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte aufzuteilen sind.

Bei der Zuordnung ist die Zentralfunktion des Stammhauses[4] zu beachten. Dem Stammhaus sind deshalb i. d. R. zuzurechnen:

  • das Halten der dem Gesamtunternehmen dienenden Finanzmittel (nicht aber die von der Betriebsstätte erwirtschafteten überschüssigen Mittel) und
  • Beteiligungen, soweit sie nicht einer in der Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit dienen.

Nicht eindeutig ist die Beurteilung dieser Frage im Rahmen eines obiter dictums in der Rechtsprechung, wonach Geschäftsleitungs-Betriebsstätten nur diejenigen Gewinne zuzurechnen sind, die speziell auf Geschäftsleitungstätigkeit zurückgehen.

[5]

Nach Auffassung der Finanzverwaltung[6] kann eine Zuordnung von Wirtschaftsgütern an eine Betriebsstätte unterbleiben, wenn:

  • die Wirtschaftsgüter der Betriebsstätte nur vorübergehend überlassen werden und die Überlassung unter Fremden aufgrund eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Rechtsverhältnisses erfolgt wäre, oder
  • es sich um Wirtschaftsgüter handelt, die von mehreren Betriebsstätten gleichzeitig genutzt werden und deren Kosten und Erträge durch ein Aufteilungsverfahren innerhalb des Unternehmens umgelegt werden.

Die Finanzverwaltung zieht in die weiter zu berechnenden Kosten/Erträge auch die Aufwendungen anlässlich des Ausscheidens des Wirtschaftsguts mit ein.

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