Bevor man sich mit den umfangreichen Vorgaben der Finanzverwaltung[1] beschäftigt, muss man festhalten, welche Bedeutung diese Umrechnung hat:
- Im Regelfall erfolgt eine Auswirkung beim Progressionsvorbehalt,
- bei Kapitalgesellschaften: Zugangshöhe beim sog. neutralen Vermögen,
- in N-DBA-Fällen: volle Auswirkung,
- bei passiven Einkünften: volle Auswirkung.
Allerdings können sich im EU-Bereich auch endgültige Währungsverluste im Stammhausstaat steuerlich auswirken, vgl. die EuGH-Entscheidung "Deutsche Shell".[2] .
Zu Einzelheiten vgl. den gesonderten Beitrag "Auslandsverluste"
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