Bevor man sich mit den umfangreichen Vorgaben der Finanzverwaltung[1] beschäftigt, muss man festhalten, welche Bedeutung diese Umrechnung hat:

  • Im Regelfall erfolgt eine Auswirkung beim Progressionsvorbehalt,
  • bei Kapitalgesellschaften: Zugangshöhe beim sog. neutralen Vermögen,
  • in N-DBA-Fällen: volle Auswirkung,
  • bei passiven Einkünften: volle Auswirkung.

Allerdings können sich im EU-Bereich auch endgültige Währungsverluste im Stammhausstaat steuerlich auswirken, vgl. die EuGH-Entscheidung "Deutsche Shell".[2] .

[1] BMF, Schreiben v. 24.12.1999, BStBl 1999 I. S. 1076, Tz. 2.8.

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