Die Forderung nach einer eigenen Gewinnermittlung für die Betriebsstätte bedeutet nicht deren rechtliche Verselbstständigung. Die Betriebsstätte ist immer nur Teil des Gesamtunternehmens und kann deshalb nicht als selbstständiges Unternehmen behandelt werden. Dementsprechend ist auch der Gewinn der Betriebsstätte immer nur als Teil des Gesamtgewinns des Unternehmens zu sehen.
Das hat z. B. zur Folge, dass zwischen Stammhaus und Betriebsstätte sowie zwischen Betriebsstätten ein und desselben Unternehmens Kauf-, Miet-, Darlehens-, Lizenz- und sonstige Verträge nicht abgeschlossen werden können; solche Verträge können auch nicht fiktiv der Besteuerung zugrunde gelegt werden.
Allerdings werden angemessene Verrechnungspreise im Warenverkehr und Kostenumlagen anerkannt[1]. Für Zinsen und Lizenzgebühren, die das Stammhaus berechnen will, wird aber ein Betriebsausgabenabzug bei der Betriebsstätte vorgenommen, wenn diese dem Gesamtunternehmen von Dritten belastet wurden. Bei der Gewinnermittlung ist insbesondere auf zwei Grundsatzentscheidungen des BFH zu verweisen:
- Verursachungs- und Nutzenprinzip[2], vgl. hierzu im Detail Tz. 6.3;
- Grundsatz der funktionellen Betrachtung[3], vgl. hierzu im Detail Tz. 6.1.
In Tz. 6 sind die wichtigsten Praxisfragen (Geschäftsvorfälle) erläutert.
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