Die Forderung nach einer eigenen Gewinnermittlung für die Betriebsstätte bedeutet nicht deren rechtliche Verselbstständigung. Die Betriebsstätte ist immer nur Teil des Gesamtunternehmens und kann deshalb nicht als selbstständiges Unternehmen behandelt werden. Dementsprechend ist auch der Gewinn der Betriebsstätte immer nur als Teil des Gesamtgewinns des Unternehmens zu sehen.

Das hat z. B. zur Folge, dass zwischen Stammhaus und Betriebsstätte sowie zwischen Betriebsstätten ein und desselben Unternehmens Kauf-, Miet-, Darlehens-, Lizenz- und sonstige Verträge nicht abgeschlossen werden können; solche Verträge können auch nicht fiktiv der Besteuerung zugrunde gelegt werden.

Allerdings werden angemessene Verrechnungspreise im Warenverkehr und Kostenumlagen anerkannt[1]. Für Zinsen und Lizenzgebühren, die das Stammhaus berechnen will, wird aber ein Betriebsausgabenabzug bei der Betriebsstätte vorgenommen, wenn diese dem Gesamtunternehmen von Dritten belastet wurden. Bei der Gewinnermittlung ist insbesondere auf zwei Grundsatzentscheidungen des BFH zu verweisen:

  • Verursachungs- und Nutzenprinzip[2], vgl. hierzu im Detail Tz. 6.3;
  • Grundsatz der funktionellen Betrachtung[3], vgl. hierzu im Detail Tz. 6.1.

In Tz. 6 sind die wichtigsten Praxisfragen (Geschäftsvorfälle) erläutert.

[1] Rn. 17.3 und 17.5 des OECD-MAK zu Art. 7 des OECD-MA zu Dienstleistungen sowie Rn. 18 des OECD-MAK zu Art. 7 zu "Zins"-Zahlungen sowie BFH, Urteil v. 20.7.1988, I R 49/84, BStBl 1989 II S. 140.
[2] BFH, Urteil v. 20.7.1988, I R 49/84, BStBl 1989 II S. 140 zur Berücksichtigung allgemeiner Verwaltungskosten bei der Betriebsstättengewinn-Ermittlung.
[3] BFH, Urteil v. 29.7.1992, BStBl 1993 II S. 63 zur Zuordnung von Wirtschaftsgütern.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge