Die Regelung des neuen Artikel 5 Abs. 3 und 4 DBA (Australien) soll verhindern, dass eng verbundene Unternehmen das Überschreiten der zeitlichen Grenzen der Abs. 3 und 4 (i. d. R. 12 Monate) umgehen, indem sie Tätigkeiten der in den Abs. 3 (und 4) genannten Art auf Mitglieder der Unternehmensgruppe aufteilen.

Wenn ein Unternehmen eine der in den Absätzen 3 und 4 genannten Bau- und Montagetätigkeiten in einem Vertragsstaat ausübt, wird bei der Ermittlung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume auch die Dauer der in diesem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeiten eng verbundener Unternehmen mitgerechnet, wenn diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des erstgenannten Unternehmens stehen und jeweils länger als 30 Tage dauern. Ob und inwieweit ein Zusammenhang der Tätigkeiten gegeben ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ein Zusammenhang kann nach der Regierungsbegründung z. B. gegeben sein, wenn die Verträge über die diversen Tätigkeiten mit der gleichen Person oder einer verbundenen Person geschlossen worden sind oder dieselben Personen die Tätigkeiten ausüben. Unter welchen Voraussetzungen Unternehmen als miteinander eng verbunden anzusehen sind, ergibt sich aus Absatz 10, i. d. R. ist dies eine 50 %ige Beteiligung.

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