Die Frage, ob Bauausführungen und Montagen unter den allgemeinen Begriff der Betriebsstätte (feste Geschäftseinrichtung) fallen, ist umstritten. Nach Tz. 16 des amtlichen OECD-MA-MK zu Art. 5 sind kurzfristige Bauausführungen und Montagen für sich keine Betriebsstätten, auch wenn zu ihnen feste Geschäftseinrichtungen gehören, wie z. B. ein ganzjährig nutzbarer Baucontainer, der von der Bauleitung genutzt wird.

Wird allerdings in einer solchen festen Geschäftseinrichtung wie einem Containerbüro eine Tätigkeit ausgeübt, die nicht nur von lediglich unterstützender oder vorbereitender Art ist (z. B. Leitung von mehreren kurzfristigen Bauausführungen und Montagen) und zugleich die Frist des Art. 5 Abs. 3 OECD-MA überschritten, so geht die Finanzverwaltung entsprechend des MAK[1] von einer Betriebsstätte i. S. d. Art. 5 Abs. 1 OECD-MA aus.[2] Die Ergebnisse sämtlicher wirtschaftlich von einer derartigen Geschäftsstelle geleiteten Baustellen sind in das Betriebsstättenergebnis einzubeziehen.

 
Praxis-Beispiel

Containerbüro

Die inländische Brückenbau-Maier-GmbH hat in Frankreich Aufträge über die Errichtung von drei Brücken erhalten. Um die Kosten gering zu halten, wird, obwohl die Bauwerke über 100 km auseinander liegen, ein Containerbüro in Marseille eingerichtet, das für die Baustelle 1 (Dauer sechs Monate), Baustelle 2 (Dauer sieben Monate) und Baustelle 3 (Dauer zwei Monate) tätig wird.

Lösung:

Ungeachtet der Regelung des offiziellen OECD-MA zu Art. 5, Tz. 18 (Einzelbetrachtung jeder Baustelle für die Berechnung der Zwölfmonatsfrist) liegt durch die ›Klammer‹ des gemeinsamen Containerbüros eine Betriebsstätte vor. Die Gewinne sind in Deutschland freizustellen.

[1] Rn 16 zu Art 5 OECD-MA

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