Beschränkt sich die Tätigkeit des Stammhauses auf die geschäftliche Oberleitung, so kann dies z. B. auch in der Wohnung des Steuerpflichtigen erfolgen. Zu beachten ist, dass eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte abkommensrechtlich immer eine Geschäftseinrichtung voraussetzt[1].

[1] OECD-MA zu Art. 5 Abs. 2, Tz. 12; vgl. auch BMF, Schreiben v. 24.12.1999, BStBl 1999 I S. 1076, Tz. 1.2.1.1 Satz 3.

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