4.3.3.1 Zeitlich begrenzte feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen

Wird eine feste Anlage oder Einrichtung von vornherein nur für einen zeitlich begrenzten Zweck eingerichtet, z. B. ausschließlich für die Abwicklung eines Auftrags, so geht die Finanzverwaltung von der Notwendigkeit einer 6-monatigen Tätigkeit aus.[1] Damit begründen z. B. Messeverkaufsstände keine feste Geschäftseinrichtung i. S. d. DBA.

 
Praxis-Beispiel

Kunstausstellung

Das US-Unternehmen MacFish Corp. betreibt auf einer größeren künstlerischen Ausstellung Fast-Food-Lokale. Die Ausstellung wurde von Mai bis September 01 veranstaltet.

Selbst bei Millionenumsätzen liegt keine inländische Betriebsstätte der MacFish Corp. vor.

 
Praxis-Beispiel

Vorübergehendes Musikstudio

Die steuerlich als Gewerbebetrieb zu qualifizierende Musikgruppe ›Sindelfinger Herzbuben‹ nehmen ihre neue CD in Montreux, Schweiz, in einem für fünf Monate angemieteten Musikstudio auf. Sie erhalten hierfür ein Grundhonorar vom Verleger Geier i. H. v. 100 000 EUR, das in der Schweiz ausgezahlt wird.

Die Musikgruppe hat zwar die Verfügungsmacht über das Studio, die Betriebsstätte ist aber nicht auf Dauer angelegt. Der Gewinn ist damit in Deutschland zu versteuern.

Die Rechtsprechung zu dieser Verwaltungsauffassung ist vielschichtig:

Der BFH hat im Falle der Nutzung eines Wohnwagens während zweimal je 6 Wochen im Jahr für die vergleichbare Frage der festen Einrichtung entschieden, dass eine derartige kurzfristige Nutzung keine Aufteilung des Besteuerungsrechts begründet.[2] Dem BFH-Urteil vom 17.9.2003[3] ist nur zu entnehmen, dass ein Verkaufsstand auf einem Weihnachtsmarkt keine Betriebsstätte begründet, wenn das Unternehmen den Verkaufsstand nur einmal im Jahr 4 Wochen lang auf einem Weihnachtsmarkt unterhält.[4]

Eine feste Einrichtung/Betriebsstätte erfordert nicht nur eine Einrichtung, die Grundlage einer Unternehmertätigkeit sein kann.[5] Denn durch den Begriff der festen Einrichtung drückt sich eine besonders intensive Verwurzelung der Tätigkeit mit dem Ort ihrer Ausübung aus.[6] Eine entsprechende Verwurzelung kann nur angenommen werden, wenn der Bezug der Tätigkeit zum Ort ihrer Ausübung auf eine gewisse Dauer angelegt ist (ebenda). Eine Einrichtung, die nur vorübergehend der selbstständigen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist, ist nicht "ständig".[7] Zwar enthält kein DBA eine ausdrückliche Festlegung auf eine absolute Mindestdauer. Nach der Rechtsprechung des BFH ist dafür jedoch in Anlehnung an die Betriebsstätten-Rechtsprechung eine Zeitspanne von mindestens 6 Monaten anzusetzen.[8]

Nach den zuletzt genannten Urteilen ist es auch erforderlich, dass bei längerer Abwesenheit des Unternehmers eine unternehmerische Tätigkeit in der festen Geschäftseinrichtung erfolgt und diese z. B. nicht durch den Auftraggeber genutzt wird.

 
Hinweis

Überarbeitung der OECD-Betriebsstättengrundsätze

Die OECD beschäftigt sich im Rahmen der Überarbeitung der Betriebsstätten-Grundsätze auch mit der zeitlichen Anforderung für das Bestehen einer Betriebsstätte. Nach dem aktuellen Entwurf sollen künftig folgende Grundsätze gelten:

  • Die Geschäftseinrichtung darf nicht nur vorübergehender Natur sein;
  • i. d. R. besteht keine Betriebsstätte, wenn die Geschäftseinrichtung weniger als 6 Monate besteht;

Ausnahmen vom Grundsatz gelten

  • bei sich wiederholenden Tätigkeiten (z. B. jährlicher Messestand für wenige Wochen);
  • wenn die Geschäftstätigkeit ausschließlich in dem Land durchgeführt wird (z. B. Restaurantbetrieb während eines 4-wöchigen Filmdrehs und ansonsten keine weiteren geschäftlichen Aktivitäten).
[6] BFH, Urteil v. 28.6.2006, BFH/NV 2007 S. 343 zu den DBA-Bulgarien [Art. 13], DBA-Jugoslawien [Art. 15] und DBA-Kasachstan [Art. 14]
[7] Vgl. Wassermeyer, in: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, OECD-MA, Art. 14 Rz. 8 zur vergleichbaren Problematik der festen Einrichtung.
[8] BFH, Urteil v. 28.6.2006, I R 92/05, BFH/NV 2007 S. 343

BFH, Urteil v. 19.5.1993, I R 80/92, BStBI 1993 S. 655 hinsichtlich des gleichbedeutenden Merkmals "fester Mittelpunkt" in Art. 7 Abs. 1 des DBA-Italien a. F.

4.3.3.2 Geschäftsleitungsbetriebsstätte

Beschränkt sich die Tätigkeit des Stammhauses auf die geschäftliche Oberleitung, so kann dies z. B. auch in der Wohnung des Steuerpflichtigen erfolgen. Zu beachten ist, dass eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte abkommensrechtlich immer eine Geschäftseinrichtung voraussetzt[1].

[1] OECD-MA zu Art. 5 Abs. 2, Tz. 12; vgl. auch BMF, Schreiben v. 24.12.1999, BStBl 1999 I S. 1076, Tz. 1.2.1.1 Satz 3.

4.3.3.3 Gestaltungsmöglichkeiten durch die Nutzung eines Internet-Servers

In der Literatur wird zunehmend die Gestaltung vorgestellt, dass durch die "Ansiedlung" eines Internet-Servers in einem Niedrigsteuerstaat Vertriebsgewinne verlagert werden könnten.[1]

 
Praxis-Beispiel

Geschäftsleitungsbetriebsstätte

Der Tübinger Industrielle Baier stellt EDV-Zubehör her. Um sich neue K...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge