Bei der Auslegung des Merkmals "feste Geschäftseinrichtung" kann im Regelfall auf die Rechtsprechung zum Betriebsstättenbegriff des deutschen Steuerrechts gem. § 12 AO zurückgegriffen werden.[1]
Der Begriff der Geschäftseinrichtung umfasst sämtliche Geschäftseinrichtungen jeglicher Art, auch soweit sie nur geringfügige Einrichtungen sind. Hierunter fallen auch Geschäftsplätze unter freiem Himmel wie Marktverkaufsstellen, Tankstellen etc.[2] Eine Geschäftseinrichtung kann sich auch in der Wohnung des Steuerpflichtigen befinden. Von einer Betriebsstätte kann also nur gesprochen werden, wenn in der Einrichtung betriebliche Handlungen zugunsten des Gewerbebetriebs ablaufen.[3]
Hierbei ist zu beachten, dass bloße Hilfstätigkeiten, die in Art. 5 Nr. 4 OECD-MA aufgezählt sind, keine Betriebsstätte begründen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen