Nur Tätigkeiten, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sich also ergänzen oder gegenseitig fördern, bilden abkommensrechtlich auch für die Betriebsstättenfrage eine Einheit. National wird hingegen bei Baubetriebsstätten ausschließlich darauf abgestellt, ob die verschiedenen Bauausführungen oder Montagen in einer Gemeinde bestehen (vgl. R 2.9 (2) GewStR).

Auswirkungen dieser beiden Grundsätze können sich z. B. auf dem Gebiet der Gewerbesteuer ergeben. So kann nur unter den Voraussetzungen des R 2.9 ‹Betriebsstätten› GewStR eine Vertreter-Betriebsstätte der GewSt unterworfen werden. Denn neben der Tatbestandsvoraussetzung "ständiger Vertreter" erfordert das Gewerbesteuerrecht auch die Verfügungsmacht des Unternehmens über die feste Einrichtung, in der der Vertreter die Tätigkeit ausübt.

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