Der Betriebsstättenbegriff nach § 12 AO ist zwar auf den ersten Blick vergleichbar mit dem nach Art. 5 OECD-MA. Dieser enthält allerdings wichtige Ausnahmen z. B. nach Art. 5 Abs. 3 sind verschiedene, Hilfs- oder Vorbereitungshandlungen dienende Einrichtungen wie Lager nicht betriebsstättenbegründend.

Eine weitere wichtige Unterscheidung ergibt sich bei Bau- und Montagebetriebsstätten. Während innerstaatlich die Frist bei 6 Monaten liegt, kann abkommensrechtlich die Frist je nach DBA zwischen 6 und 24 Monaten liegen.

Eine personelle Betriebsstättenbegründung sieht die AO nicht vor. Der ständige Vertreter gem. § 13 AO ist z. B. für die Gewerbesteuer unbeachtlich. Abkommensrechtlich kann jedoch der abhängige Vertreter mit Vertretungsvollmacht eine Betriebsstätte begründen.

Wegen der "engeren" Voraussetzungen empfiehlt es sich grundsätzlich, vorrangig den Betriebsstättenbegriff nach dem DBA zu prüfen. Der Betriebsstättenbegriff nach der AO kann allerdings auch Vorteile – insbesondere bei der GewSt – bewirken, da z. B. bei Bau- und Montagebetriebsstätten eine Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG bereits bei ausländischen Betriebsstätten ab einer Dauer von 6 Monaten erfolgt.

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