Die bloße Vermietung eines Gebäudes, auch wenn es sich um eine Fabrikanlage handelt, wird nach Art. 6 OECD-MA behandelt, d. h., es gilt i. d. R. das Belegenheitsprinzip.

Handelt es sich nach innerstaatlichem Recht um gewerbliche Einkünfte, z. B. infolge der Anwendung des Verpachtungserlasses, handelt es sich DBA-rechtlich nicht um einen Gewerbebetrieb. Es prüft die Finanzverwaltung, ob Deutschland das Besteuerungsrecht verloren geht (Entstrickung, vgl. Tz. 6). Da Deutschland für das Fabrikgrundstück regelmäßig weiterhin – zwar nicht wegen der abkommensrechtlichen Behandlung als Unternehmensvermögen, sondern wegen des Belegenheitsprinzips – das Besteuerungsrecht behält, sind ggf. nur mitverpachtete bewegliche Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Schlussbesteuerung zu erfassen.

 
Praxis-Beispiel

Betriebsverpachtung

A war bislang im Inland ansässig. Er hatte in der Vergangenheit in eigenen Räumen ein Schuheinzelhandelsgeschäft in Kehl (D) betrieben, das er mitsamt Inventar und Einrichtungsgegenständen im Ganzen an B verpachtet hat. Steuerlich wurde die Betriebsverpachtung im Ganzen erklärt. Im Jahr 10 verzieht A nach Straßburg, Frankreich.

Bei der Betriebsverpachtung im Ganzen handelt es sich um keine gewerbliche Tätigkeit i. S. d. Art. 4 DBA-Frankreich. Es ist daher zu prüfen, ob eine Steuerentstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG (ab 2006) bzw. § 16 Abs. 3a EStG erfolgt. Dies ist der Fall, wenn infolge des Wegzugs eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts für das bisherige Betriebsvermögen vorliegt. Für das Betriebsgrundstück ist dies nicht der Fall, da nach Art. 3 DBA-Frankreich Deutschland als Belegenheitsstaat auch für abkommensrechtliche "Privatgrundstücke" das Besteuerungsrecht hat. Für das Inventar bzw. die Einrichtungsgegenstände könnte hingegen Frankreich das Besteuerungsrecht nach Art. 18 DBA-Frankreich beanspruchen.

Beratungshinweis:

Zur Vermeidung einer Schlussbesteuerung könnte hier mit der ausländischen Steuerverwaltung erörtert werden, ob diese nicht ein deutsches Besteuerungsrecht als nachlaufende gewerbliche Einkünfte aus dem früheren Unternehmen akzeptiert. Mit einer entsprechenden Bescheinigung lässt sich die deutsche Besteuerung vermeiden.

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