Für beschränkt steuerpflichtige Unternehmen/Unternehmer bestehen grundsätzlich keine Besonderheiten, da die Rechtsprechung und Finanzverwaltung die Betriebsstättenbegründung regelmäßig einheitlich für nationale Besteuerungsnormen entsprechend der DBA auslegen. Auch für die Gewinnermittlung und -abgrenzung ist originär das DBA-Recht maßgebend (vgl. Ziffer 5 und 6).

Besonderheiten können sich allerdings für Zwecke der Gewerbesteuer ergeben, da für gewerbesteuerliche Zwecke ausschließlich der Betriebsstättenbegriff der AO maßgebend ist. Eine Vertreterbetriebsstätte ohne feste Geschäftseinrichtung (weil z. B. benötigte Räume dem Vertreter zuzuordnen sind) begründet regelmäßig keine Betriebsstätte nach AO.

Auch für inländische Unternehmen ist insoweit parallel die Betriebsstättenfrage zu prüfen.

Beispiel: Ein inländisches Bauunternehmen ist 9 Monate auf einer Baustelle in der Schweiz tätig. Dies begründet zwar abkommensrechtlich keine Betriebsstätte, d. h., der Gewinn unterliegt nach dem DBA der deutschen Besteuerung. Nach § 2 Abs. 6 AO ist jedoch der Gewinn der Schweizer Betriebsstätte nicht gewerbesteuerpflichtig, da die AO eine Betriebsstättenbegründung bereits mit 6 Monaten annimmt.

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