Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) vom 10.12.2019 sieht in § 50 Abs. 9 EStG-E einen weiteren Rückfall des Besteuerungsrechts bei hybriden Strukturen vor. Die geplante 3. Alternative lautet:

„3. die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie einer Betriebsstätte in einem anderen Staat zugeordnet werden oder auf Grund einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung die steuerliche Bemessungsgrundlage in dem anderen Staat mindern.“

Die geplante Norm geht auf die Empfehlung 1.1 des OECD-Berichts zur Neutralisierung der Effekte sog. „hybrid branches“ (Hybrid branch-Bericht 2017) zurück. Zielrichtung sind vor allem Fälle, in denen aufgrund der engen Auslegung des Territorialitätsprinzips im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht ausländische Staaten Drittstaateneinkünfte nicht erfassen, obwohl sie durch die Betriebsstätte veranlasst sind. Vor allem die USA besteuern Betriebsstättengewinne nur soweit diese "effectivly conectet" sind. Dies entspricht in der Praxis häufig nicht der deutschen Zuordnung nach dem Veranlassungsprinzip.

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