Die vorgenannte Frage der Auslegung des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG wird überlagert durch die Frage eines zulässigen Treaty override. Der BFH hat das Verfahren I R 86/13 (ebenfalls ein "Ryanair-Piloten-Fall") durch Beschluss vom 20.8.2013 ausgesetzt und dem BVerfG (dortiges Az.: 2 BvL 21/14) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt.
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