Die Anwendung des § 50d Abs. 9 EStG kann sich in vielfältigen Fällen stellen, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:

 
Praxis-Beispiel

Ausscheiden der GmbH

Die A-GmbH, Stuttgart ist an der ungarischen X- Bt (= KG) beteiligt, die in einer ungarischen Betriebsstätte Waren produziert (aktive BS). Die X-Bt wird in Ungarn als KapGes behandelt. Im Jahr 01 tritt die A-GmbH aus der Bt gegen eine Ausgleichszahlungen (Abfindung) von 500.000 EUR aus.

Nach ungarischem Recht ist keine direkte Anteilsübertragung möglich, deshalb ist ein Gesellschafterwechsel nur durch Ein- und Austritt möglich. Die Abfindung ist steuerlich als Dividende anzusehen und unterliegt seit 1.1.2006 bei Steuerausländern keiner Quellensteuer von 5 v. H. mehr.

Lösung:

  • Aus deutscher Sicht liegt eine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils vor; die anteiligen Unternehmenseinkünfte führen lt. Art. 23 Abs. 1c) DBA Ungarn zur Freistellung.
  • Da ein negativer Qualifikationskonflikt vorliegt, erfolgt eine Besteuerung nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG im Inland.
  • Da in Ungarn seit 1.1.2006 (nur) für beschränkt Steuerpflichtige die Quellensteuerbefreiung gilt, greift auch § 50d Abs. 9 Nr. 2 EStG (vgl. nachfolgend Tz. 7).

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