§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG ist auf alle Steuerfestsetzungen anzuwenden, die noch nicht bestandskräftig sind (§ 52 Abs. 59a EStG i. d. F. JStG 2007). Hieraus ergibt sich das Problem einer echten oder sog. unechten Rückwirkung. Nach der Rechtsprechung des BFH im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes[1] ist die Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung ernsthaft zweifelhaft.

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