Zu beachten ist, dass nicht zwangsläufig der treaty override des § 50d Abs. 10 EStG hinsichtlich der Behandlung des Sonderbetriebsvermögens zur Anwendung kommt, da der BFH zumindest für Aktiv-Wirtschaftsgüter die nationalen Grundsätze der Zuordnung von Betriebsvermögen auch auf grenzüberschreitende Fälle anwendet.

Insbesondere ist auf folgende Entscheidungen hinzuweisen:

  1. Zuordnung einer Drittstaaten-Vertriebsgesellschaft (und Darlehen an diese), die sich im Eigentum der Mitunternehmer befindet

    Im Urteil vom 12.6.2013[1] unterhielt eine KG im Inland einen Produktionsbetrieb. An der KG waren 3 Kommanditisten beteiligt; K1 lebte in Thailand. Weitere Kommanditisten waren dessen Vater und Bruder. K1- K3 waren zugleich Mitgesellschafter einer englischen Schwestergesellschaft der KG Ltd, die als Vertriebsgesellschaft fungierte. Die Anteile der drei Kommanditisten an der Ltd. wurden bei der KG in Sonderbilanzen und die daraus erwirtschafteten Erträge in Sondergewinn- und Sonderverlustrechnungen erfasst.

    Die Sonderbetriebseinnahmen von K1 resultierten in den Streitjahren aus Zinserträgen aus einem Gesellschafterdarlehen an die Ltd sowie aus einem Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an der Ltd.

    Während die Kläger kein Besteuerungsrecht Deutschlands für sog. Drittstaateneinkünfte nach dem DBA-Thailand (dort Art. 10 Abs. 5) annahmen, entschied der BFH, dass die Beteiligung an der Ltd. "tatsächlich" zur deutschen Betriebsstätte zuzuordnen ist, da die Beteiligung an der Ltd. in keinem funktionalen Zusammenhang mit der in Deutschland ausgeübten Tätigkeit stehe.

  2. Zuordnung einer Drittstaaten-Produktionsgesellschaft, die Abnehmer der Vor-Produkte der inländischen KG ist

    Nach einem zum DBA Schweiz ergangenen Urteil vom 13.2.2008[2] gehört eine Beteiligung zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer inländischen Personengesellschaft, wenn sie in erster Linie im geschäftlichen Interesse der KG gehalten wird. Der hiernach maßgebende Veranlassungszusammenhang ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei der BFH zur Auslegung des geschäftlichen Interesses auf die Rechtsprechung zu Betriebsaufspaltung zurückgreift und auch untergeordnete Geschäftsbeziehungen (zwischen 14 % und 33 % Umsatzanteil) als ausreichend betrachtet.

    Aktuell beim BFH anhängig ist die Frage, ob Gewinnausschüttungen einer ausländischen Komplementär-GmbH der dortigen KG oder den inländischem Mutterunternehmen (Gesellschafter) zuzuordnen ist.[3]

[3] FG Münster, Urteil v. 2.7.2014, 12 K 2707/10 F; Revision beim BFH anhängig unter Az. I R 49/14. Vgl. auch die Urteilsbesprechung von Hagemann/Kahlenberg in IStR 2015 S. 54.

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