In der Praxis erfolgt für Sondervergütungen regelmäßig keine Angemessenheitsprüfung, da der gesamte handelsrechtliche Aufwand der Hinzurechnung nach § 15 Abs. 1 EStG unterliegt. In grenzüberschreitenden Fällen könnte sich aber wegen der Anrechnungsverpflichtung[1] die Frage stellen, inwieweit eine Korrektur überhaupt auf § 50d Abs. 10 EStG zurückzuführen ist.

 
Praxis-Beispiel

Unangemessene Vergütungen

Der Gesellschaftsvertrag der inländischen KG sieht seit Gründung vor 20 Jahren eine Verzinsung der Gesellschafterverrechnungskonten von 10 % vor, das angemessene Zinsniveau liegt aber (unterstellt) bei 2 %.

Die Verwaltungsgrundsätze[2] enthalten keine Aussage zur Frage unangemessener Vergütungen. M.E. liegt in diesen Fällen eine Überentnahme vor, und die Anwendung des § 50d Abs. 10 EStG und vor allem der Steueranrechnung kann sich nur auf die angemessene Vergütung beziehen. Zur Begründung ist insoweit auf den DBA-Vorbehalt in Art. 11 Abs. 3 bzw. Art. 12 Abs. 4 MA zu verweisen, wonach bei unangemessenen Vergütungen der "Zahlstaat" eine Umqualifikation vornehmen kann.

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