4.1 Unangemessene Vergütungen

In der Praxis erfolgt für Sondervergütungen regelmäßig keine Angemessenheitsprüfung, da der gesamte handelsrechtliche Aufwand der Hinzurechnung nach § 15 Abs. 1 EStG unterliegt. In grenzüberschreitenden Fällen könnte sich aber wegen der Anrechnungsverpflichtung[1] die Frage stellen, inwieweit eine Korrektur überhaupt auf § 50d Abs. 10 EStG zurückzuführen ist.

 
Praxis-Beispiel

Unangemessene Vergütungen

Der Gesellschaftsvertrag der inländischen KG sieht seit Gründung vor 20 Jahren eine Verzinsung der Gesellschafterverrechnungskonten von 10 % vor, das angemessene Zinsniveau liegt aber (unterstellt) bei 2 %.

Die Verwaltungsgrundsätze[2] enthalten keine Aussage zur Frage unangemessener Vergütungen. M.E. liegt in diesen Fällen eine Überentnahme vor, und die Anwendung des § 50d Abs. 10 EStG und vor allem der Steueranrechnung kann sich nur auf die angemessene Vergütung beziehen. Zur Begründung ist insoweit auf den DBA-Vorbehalt in Art. 11 Abs. 3 bzw. Art. 12 Abs. 4 MA zu verweisen, wonach bei unangemessenen Vergütungen der "Zahlstaat" eine Umqualifikation vornehmen kann.

4.2 Zulässige oder unzulässige Rückwirkung

Soweit bereits § 52 Abs. 59a Satz 8 EStG anordnet, dass § 50d Abs. 10 EStG auch auf Zeiträume vor 2009 anzuwenden ist, in denen die Einkommen- und Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, liegt nach überwiegender Auffassung in der Literatur[1] eine sog. echte Rückwirkung vor, da der Steueranspruch für diese Jahre mit ihrem Ablauf bereits entstand und die Regelung in diese (abgeschlossenen) Jahre rückwirkend eingreift. Während eine unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) nach der Rechtsprechung des BVerfG, wonach Gesetzesänderungen im (noch) laufenden Veranlagungszeitraum nicht grundsätzlich unzulässig sind, bedinge dies bei einer echten Rückwirkung einen Verstoß gegen Art. 20 Abs.3 GG.

Diese Rechtsfrage ist neben dem o.g. Thema des sog. treaty overrides Gegenstand der Vorlage des BFH an das BVerfG.[2]

[1] Günkel/Lieber, Ubg 2009, 301; Salzmann, IWB 2007, Gr. 3 F3, 1465; Schmidt, DStR 2010.

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