Ab 2014 ist die Sonderregelung des § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG zu beachten, mit der versucht wird, doppelte Entlastungen sowohl auf Ebene der Personengesellschaft als auch der Mitunternehmer zu vermeiden.

Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine Person, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach dem EStG oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats wegen der abweichenden Qualifikation nicht zugerechnet werden, steht der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag oder nach § 50a EStG auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Person zu, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden. Damit wird wie im OECD Partnership Report eine Qualifikationsverkettung vorgenommen. Das BMF-Schreiben v. 26.9.2014[1] enthält für diese Sonderfälle zwei Beispiele in der Tz. 2.1.2.

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