Soweit im Sitzstaat der Personengesellschaft eine transparente Behandlung besteht, ergeben sich abkommensrechtlich keine Probleme. Die Abkommensberechtigung ist nicht auf der Ebene der Personengesellschaft, sondern auf der Ebene der einzelnen Gesellschafter zu prüfen.[1] Dies entspricht auch der Beurteilung in der Literatur.[2] Die Gesellschafter sind die abkommensberechtigten Personen i. S. v. Art. 1, 3 Abs. 1 Buchst. a und b OECD-MA.

Für die Praxis ergeben sich hieraus allerdings erhebliche Probleme:

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1:

Eine deutsche OHG, an der zu je 1/3 zwei Deutsche und ein Portugiese beteiligt sind, hat Kapitalanlagen in den USA, die mit einer Quellensteuer belastet sind.

Während für die deutschen Gesellschafter die Entlastung nach Art. 11 DBA Deutschland-USA (regelmäßig Quellensteuer 0) möglich ist, richtet sich die Entlastung für den portugiesischen Gesellschafter nach dem DBA USA-Portugal.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2:

Die X-KG hat als Familiengesellschaft in der 3. Generation über 400 Gesellschafter.

Die KG hat eine Vertriebs- und Produktionsgesellschaft in Griechenland. Auf Dividenden erhebt Griechenland eine Quellensteuer von 45 %. Nach dem DBA Deutschland-Griechenland ist für Steuerinländer eine Quellensteuer von 25 % zulässig (Art. VI DBA Deutschland-Griechenland). Der Steuerberater wird beauftragt die Steuerentlastung zu beantragen. Grundsätzlich ist für jeden Gesellschafter ein Antrag erforderlich. Ggf. lassen aber ausländische Verwaltungen im Einzelfall ein vereinfachtes Verfahren zu.

[2] Vgl. Schaumburg, Tz. 16.169 und Lechner, Personengesellschaften im Recht der DBA, 69.

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