Vergleichbare Fragen wie bei gewerblich geprägten Personengesellschaften ergeben sich z. B. bei doppelstöckigen Personengesellschaften, bei denen nur die Untergesellschaft gewerblich tätig ist, die Obergesellschaft hingegen vermögensverwaltend.

Auch hier ging die Finanzverwaltung ursprünglich entsprechend Art. 3 Abs. 2 OECD-MA bei einer grenzüberschreitenden Struktur von gewerblichen Einkünften aus. Hierbei wurde eine Ableitung auch aus der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 50d Abs. 10 EStG durch das JStG 2009 vorgenommen.

Rechtsprechung der Finanzgerichte und des BFH zu diesem Problemfeld liegen noch nicht vor. Aufgrund des Vorrangs der abkommensrechtlichen Auslegung[1] hat die Finanzverwaltung allerdings in der Neufassung der VerwGrSPG[2] die Beurteilung geändert, d. h. insoweit ist nicht mehr zwingend von Unternehmenseinkünften auszugehen. Für "Altfälle" ist jedoch § 50i EStG zu beachten.

Vielmehr ist zu differenzieren:

 

a) Die vermögensverwaltende Tätigkeit ist ungeordnet. Handelt es sich um betriebliche Nebenerträge, so liegen einheitlich gewerbliche, unternehmerische Einkünfte vor. Hierzu werden die Grundsätze der Hinzurechnungsbesteuerung entsprechend herangezogen. Daher fallen folgende Praxisfälle unter Art. 7 OECD-MA:

  • Zinseinnahmen aus laufenden betrieblichen Konten,
  • Mieteinnahmen aus Arbeitnehmerwerkswohnungen;
  • Zinseinnahmen aus Investitionsrücklagen, soweit die gepIante Investition hinreichend konkretisiert ist;
  b) Die gewerbliche Tätigkeit ist untergeordnet. Nur insoweit liegen Unternehmenseinkünfte vor. Die vermögensverwaltende Tätigkeit fällt unter Art. 6 OECD-MA (Grundstückseinkünfte), Art. 10 OECD-MA (Dividenden) oder Art. 11 OECD-MA (Zinsen) oder selten unter Art. 12 OECD-MA (Lizenzen).
  c) Es liegen zwei gesonderte Geschäftsfelder einer Personengesellschaft vor, die wirtschaftlich nicht oder nur geringfügig mit einander verbunden sind. In diesem Fall sind der gewerbliche und vermögensverwaltende "Teilbetrieb" gesondert – entsprechend b) – zu beurteilen.

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