Bei der rechtlichen Beurteilung ist zu beachten, dass Regelungen des "Ansässigkeitsstaats" der Gesellschaft für die Anwendung des nationalen Steuerrechts (und des DBA) nicht maßgebend sind. Vielmehr ist die Frage der Mitunternehmerschaft oder Kapitalgesellschaft nach nationalem (deutschem) Steuerrecht zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung bereits des RFH[1], dem sich der BFH in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat[2] angeschlossen hat, ist die Entscheidung über die einkommensteuerrechtliche Behandlung einer ausländischen juristischen Person bzw. ihrer Gesellschafter im Einzelfall nach den leitenden Gedanken des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes zu treffen. In erster Linie kommt es darauf an, ob die ausländische Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft des deutschen Rechts vergleichen lässt. Nicht entscheidend ist hingegen die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter im ausländischen Staat.[3] Entsprechendes gilt auch für Gemeinschaften, z. B. Erbengemeinschaften und Venture Capital Fonds sowie Private Equity Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft.[4]

Der BFH hatte zwar auch die Auffassung vertreten, dass ausländisches Recht für die Einordnung einer ausländischen Personengesellschaft heranzuziehen sein könnte (Anwendung des das "Ortsrecht" auf der Basis von „lex fori", Art. 3 Abs. 2 OECD-MA)

[5] In der Folgerechtsprechung wurde diese Beurteilung (in einem AdV-Verfahren) jedoch nicht mehr fortgeführt. Im Urteil vom 25.5.2011

[6]

entschied hingegen der BFH, dass die Subjektqualifikation einer ungarischn BT (die dort: als Kapitalgesellschaft qualifiziert wird) für die deutschen Gesellschafter nach deutschem Steuerrecht (bei Anwendung des Typenvergleichs als Personengesellschaft) zu behandeln ist. Zu den Rechtsfolgen des damit entstehenden subjektiven Qualifikationskonflikts vgl. die nachfolgenden Abschnitte 4 ff.

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