Ist aufgrund der Anpassungsklausel eine Berichtigung des Verrechnungspreises vorzunehmen, erfolgt dies in dem Jahr, das dem Jahr folgt, in dem die Abweichung eingetreten ist.[1]

Es ist allerdings auch eine Reduktion im Fall der Einengung des Preisrahmens möglich. In diesem in § 10 Satz 3 FVerlV bezeichneten Fall ist der Mittelwert zwischen dem ursprünglichen Mindestpreis des verlagernden Unternehmens und dem neuen Höchstbetrag des übernehmenden Unternehmens zu errechnen; dieser Wert ist niedriger als der ursprüngliche Mindestpreis und höher als der neue Höchstpreis. Die Differenz zum ursprünglichen Verrechnungspreis ist als Anpassungsbetrag in dem Wirtschaftsjahr zu erfassen, das dem Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Abweichung eingetreten ist.[2]

Zu beachten ist, dass nach dem Wortlaut der RVO nur eine einmalige Anpassung möglich ist, d. h. wenn sich nach der ersten Anpassung weitere erhebliche Abweichungen vom bisherigen Einigungsbereich ergeben, entfällt die Möglichkeit der Anpassung sowohl zu Lasten aber in schlechten Konjunkturzeiten auch zu Gunsten des Unternehmens.

Der Veordnungsgeber hat auch § 10 Satz 2 FVerlV a. F., der die Bestimmung des neuen Einigungsbereichs regelte, nicht mehr in die Neufassung aufgenommen. Nach dieser Regelung ergab sich aus dem ursprünglichen Mindestpreis des verlagernden Unternehmens und dem neu ermittelten Höchstpreis des übernehmenden Unternehmens bei Gewinnverbesserungen ein neuer (zutreffender) Einigungsbereich.

Hintergrund ist hierfür, dass für den neuen (zutreffenden) Einigungsbereich nach § 1 Abs. 3a Satz 6 AStG 22 ein einziger Preis als angemessener Verrechnungspreis zu bestimmen ist. Macht das verlagernde (inländische) Unternehmen keinen anderen Wert innerhalb des neuen Einigungsbereichs glaubhaft, der dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht, dann ist der Mittelwert des neuen (zutreffenden) Einigungsbereichs der (neue) angemessene Verrechnungspreis, d. h. der Fremdvergleichspreis. Wenn dann der neue angemessene Verrechnungspreis (Fremdvergleichspreis) um mindestens 20 % vom ursprünglich vereinbarten Verrechnungspreis abweicht, ist nach § 1a Satz 3 AStG 22 von einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Gewinnentwicklung von der der ursprünglichen Verrechnungspreisermittlung zugrunde gelegten Gewinnerwartung auszugehen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, hat von Amts wegen ("ist [...] zugrunde zu legen" (§ 1a Satz 2 AStG) der einmalige Ansatz eines angemessenen Anpassungsbetrags als Einkünfteberichtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG nach Ablauf des 7-jährigen Überprüfungszeitraums zu erfolgen. Der Überprüfungszeitraum beginnt mit dem Geschäftsabschluss für die Übertragung des wesentlichen immateriellen Wertes oder Vorteils bei einer fehlenden vertraglichen Anpassungsregelung.

Die Höhe des angemessenen Anpassungsbetrags ergibt sich ab dem VZ 2022 unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 1a Satz 5 AStG 22. Hiernach ist der positive Unterschied zwischen dem (höheren) neu ermittelten Verrechnungspreis und dem (niedrigeren) ursprünglichen Verrechnungspreis für den übertragenen oder zur Nutzung überlassenen wesentlichen immateriellen Wert oder Vorteil anzusetzen. Es handelt sich insoweit um eine allgemeine Verrechnungspreiskorrektur nach § 1 AStG.[3]

[2] Vgl. § 11 FVerlV a. F.
[3] Vgl. im Detail Grother, IWB Nr. 17/22, S. 672.

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