Wie bereits dargestellt[1], besteht für geplante Funktionsverlagerungen eine unternehmerische Planungsmöglichkeit.
Das Risiko einer nachträglichen Preisanpassung, z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung stellt sich hierbei nur in der Fallgruppe der Zahlung eines Einmalentgelts.
Denn die Vereinbarung einer umsatz- oder gewinnabhängigen Vergütung zählt nach § 9 FVerlV als sachgerechte Anpassung. Vertragliche Regelungen einer umsatz- oder gewinnabhängigen Lizenzgebühr vermeiden auch ab 2022 zuverlässig die Anwendung der gesetzlichen Preisanpassungsklausel.
[2]
Vorteile des Lizenzierungsmodells
Das Lizenzierungsmodell hat zudem die nachfolgenden Vorteile:
- Geringere Liquiditätsbelastung,
- Regelmäßige Abzugsfähigkeit im Ausland,
- Bessere Akzeptanz der Gegenberichtigung bei der aufnehmenden Gesellschaft
Insoweit dürfte in der Praxis die Vermeidung des Risikos der Preisanpassungsklausel durch eine Lizenzvergütung zweckmäßig sein.
vgl. Bärsch/Ditz/Engelen/Quilitzsch, DStR 2021 S. 1785, 1791 sowie Färber/Struckmann, IWB Nr. 21/2022, S. 838.
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