Im Einzelnen müssen für eine Korrektur von Funktionsverlagerungen wie bei jeder Verrechnungspreiskorrektur folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ein Steuerpflichtiger hat eine grenzüberschreitende Geschäftsbeziehung zum Ausland (§ 1 Abs. 5 AStG);
  • Die Geschäftsbeziehung besteht zu einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person (§ 1 Abs. 2 AStG);
  • Die konkreten Bedingungen der Geschäftsbeziehung bedingen eine Einkünfteminderung des inländischen Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1);
  • Dieser Geschäftsbeziehung liegen andere, unübliche Bedingungen, insbesondere sog. Verrechnungspreise zugrunde, als sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Bedingungen vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrundsatz).

Die Rechtsfolge ist bereits in § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG normiert und bestimmt, dass die Einkünfte des Steuerpflichtigen so anzusetzen sind, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen sich ergeben hätten.

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