In § 3 FVerlV a. F. wird als Ausgangspunkt die Gewinnerwartung bestimmt, wobei angemessene Kapitalisierungszinssätze (entsprechend der Funktion) und im Regelfall ein unbegrenzter Kapitalisierungszeitraum zu Grunde zu legen sind. Im Einigungsbereich soll dann nach § 1 Abs. 2 Satz 7 AStG der Preis mit der höchsten Wahrscheinlichkeit zugrunde gelegt werden; soweit kein anderer Wert glaubhaft gemacht werden kann, soll der Mittelwert gelten.

Die Finanzverwaltung geht in Rz. 31 ff. der VWGFVerl von folgender Definition und Berechnungsschema aus:

Das Gewinnpotenzial aus der verlagerten Funktion ist der zu erwartende Reingewinn nach Steuern. Hierzu sind aus den zu erwartenden Jahresergebnissen nach Steuern als Ausgangsgröße die Zahlungszuflüsse/-abflüsse abzuleiten. Begründet wird dies damit, dass betriebswirtschaftlich (auch bei Unternehmensbewertungen) ausschließlich die zu erwartenden Zahlungszuflüsse /-abflüsse wertrelevant sind.

Dies ergibt die ersten beiden Schritte:

  1. Ermittlung des erwarteten Jahresergebnisses z. B. nach EStG, HGB, IFRS oder US-GAAP [eine Anpassung ist nicht erforderlich, da für alle 4 Rechenschritte (Abgebender vorher und nachher; Aufnehmer vorher und nachher) die gleichen Konditionen gelten].
  2. Korrektur dieses Jahresergebnisses um nicht zahlungswirksame Ergebnisbeiträge.

Zur Ableitung der Zahlungsströme (Cash Flows) sind in einer reinen Geldrechnung die Einzahlungen abzgl. Auszahlungen einer Periode zu ermitteln.

Abweichung vom Mittelwert: In der FVerlV gibt es dazu keine Aussage. Es bleibt insoweit "offen", ob der Finanzverwaltung allgemeine Hinweise auf ein/e niedrige/s Lohnniveau, Kostenstruktur genügen.

Kapitalisierungszeitraum und -zinssatz und weitere Bewertungsfaktoren[1]: Die FVerlV geht zwar grundsätzlich von einem unbegrenzten Kapitalisierungszeitraum aus, lässt aber einen glaubhaft anderen Wert zu.[2]

Aus den VWGFVerl[3] lassen sich folgende Grundsätze ableiten:

  1. Ein unbegrenzter Kapitalisierungszeitraum kommt regelmäßig zur Anwendung, wenn es sich bei der verlagerten Funktion um einen ganzen Betrieb, einen Teilbetrieb oder wenigstens um eine Einheit handelt, die wirtschaftlich eigenständig lebensfähig ist und weitgehend einem Teilbetrieb entspricht.
  2. Je weiter dagegen die verlagerte Funktion unterhalb der Schwelle eines Teilbetriebs liegt, umso eher ist ein begrenzter Kapitalisierungszeitraum sachgerecht.
  3. Die Glaubhaftmachung eines begrenzten Kapitalisierungszeitraums hat durch denjenigen zu erfolgen, der sich darauf beruft.
 
Praxis-Beispiel

Angemessener Kapitalisierungszinssatz

Im Rahmen der Übertragung einer Pkw-Produktion auf eine ausländische Tochtergesellschaft wird glaubhaft dargelegt, dass der Produktzyklus für das Fahrzeug bei 8 Jahren liegt.

Zur Bestimmung des jeweils angemessenen Kapitalisierungszinssatzes ist vom Zins für eine risikolose Investition auszugehen, auf den ein funktions- und risikoadäquater Zuschlag vorzunehmen ist.[4] Die Berechnung ist sowohl für das verlagernde als auch übernehmende Unternehmen vorzunehmen, wobei m. E. auch die übrige bzw. Reststätigkeit der Unternehmen mit zu gewichten ist.

Eine Eigenkapitalrendite (EK Rendite) ist typischerweise marktgestützt zu bestimmen. Gängige Methoden wie das Capital Asset Pricing Model (CAPM) geben folgende Berechnung vor:

EK-Rendite = Basiszinssatz (laufzeitkonform!) + Marktrisikoprämie x ß-Faktor

Zur Ableitung des Basiszinssatzes wurde in der Vergangenheit traditionell die erzielbare Rendite von Anleihen öffentlicher Emittenten herangezogen, wobei die Laufzeitäquivalenz zu beachten war. Aus Vereinfachungsgründen mag diese Vorgehensweise auch heute noch vertretbar sein. Im IDW S 1 ist seit 2008[5] vorgesehen, den Basiszinssatz unter Verwendung fristadäquater Zerobondsätze abzuleiten.

Eine Marktrisikoprämie ist hierbei branchenspezifisch zu ermitteln.

Der hypothetische Fremdvergleich bedingt als Investitionsrechnung eine Nachsteuerbetrachtung, auch wenn dies dem tatsächlichen Fremdpreis widerspricht, wonach Ausgangspunkt Lieferpreise, d. h. Preise vor Steuern sind. Aus den VWGFVerl[6] lassen sich folgende Grundsätze ableiten:

Die FVerlV enthält für das verlagernde Unternehmens folgende Sonderregelungen zu Mindestpreisen:

  • Liquidationswert als Mindestpreis

    Nach § 7 Abs. 2 FVerlV ist der Liquidationswert der übertragenen WG als Mindestwert anzusetzen, wenn das abgebende Unternehmen rechtlich oder tatsächlich die Funktion nicht mehr selbst ausüben kann.

  • Schließungskosten/Verluste in den Fällen eines Verlustbetriebs

    Nach § 7 Abs. 3 FVerlV ist in den Fällen eines zur Übertragung anstehenden Verlustbetriebs regelmäßig der niedrige Wert der Alternativen "Schließung" (d. h. die Schließungskosten) oder "Fortführung des Verlustbetriebs" (d. h. die kumulierten Verluste) anzusetzen.

Angesichts dieser Vorgaben in der Rechtsverordnung kommt grundsätzlich nur eine Unternehmensbewertung in Frage. Eine Bewertung nach dem IDW-Standard S1[7] wird höchst komplex.

Gewinnpotenzial i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 6 AStG ist hierbei nach der RVO der aus der verlager...

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