Die Bestimmung (Wertermittlung) des in § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG/ § 1 Abs. 3b Satz 1 AStG genannten Transferpakets soll als Ganzes nach den Sätzen 5 und 6 und unter Berücksichtigung funktions- und risikoadäquater Kapitalisierungszinssätze erfolgen. Für eine Bewertung eines teilbetriebsähnlichen Pakets kommt grundsätzlich nur eine betriebswirtschaftliche Unternehmensbewertung in Frage. Dies ist ab 2022 ausdrücklich durch den Verweis auf § 1 Abs. 3 Satz 7 AStG geregelt wonach für die Bestimmung des Fremdvergleichspreises ein hypothetischer Fremdvergleich (vgl. nachfolgend Abschnitt 2.2.1) anhand ökonomisch anerkannter Bewertungsmethoden durchzuführen ist. Insoweit stellt sich die Frage, ob eine Bewertung nach komplexen IDW-Standard S1, dem vereinfachten Bewertungsverfahren des BewG oder nach eigenständigen Kriterien des AStG zu erfolgen hat.

Das AStG gibt hierzu folgende Grundlagen vor:

Gewinnpotenzial (= Ertragswertkomponente) i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 6 AStG sind nach der FVerlV die aus der verlagerten Funktion zu erwartenden Reingewinne nach Steuern (Barwert), auf die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter aus der Sicht des verlagernden Unternehmens nicht unentgeltlich verzichten würde und für die ein solcher Geschäftsleiter aus der Sicht des übernehmenden Unternehmens bereit wäre, ein Entgelt zu zahlen.

Ab 2022 sind in § 2 ff. FVerlV 22 die Regelungen zum Wert des Transferpakets enthalten. Statt auf "Gewinnpotenziale" soll nun auf den in der Unternehmensbewertung üblichen Begriff der "finanziellen Überschüsse" abgestellt werden. Weiter sollen nun explizit auch Steuereffekte bei der Ermittlung des Einigungsbereichs berücksichtigt werden. Nach der amtlichen Begründung der FVerlV 22 sollen hierdurch in der Praxis keine Änderungen eintreten.

Blumers[1] weist auf die Probleme der Abgrenzung der Aktivierung übertragender Wirtschaftsgüter[2] und dem verbleibenden Transferpaketpreis[3] hin. Es wird regelmäßig kritisiert, dass diese Vorschrift zur Besteuerung der Zukunftserträge des übernehmenden Funktionsträgers führt. Damit würde sie in das Besteuerungsrecht des Sitzstaates des übernehmenden Rechtsträgers eingreifen, was zwingend zur Doppelbesteuerung führen würde, da der Sitzstaat den übernehmenden Rechtsträger mit seinem Zukunftsertrag ebenfalls besteuern wird. Die Regelung ginge damit über vergleichbare Regeln aller anderen Länder weit hinaus.

Die Finanzverwaltung vertritt hingegen die Auffassung, dass dies nicht dem Fremdverhaltensgrundsatz entspricht, da i. R. d. Nutzung entsprechende Geschäftschancen gegenüber einem fremden Subunternehmen regelmäßig kein Eigenproduzentenverhältnis begründet würde, sondern versucht würde, die Geschäftsbeziehung im Rahmen eines Auftragsfertigungsverhältnisses abzuwickeln.

[1] BB 2007, S. 1757.
[2] und damit die entsprechende Gewinnrealisierung beim abgebenden Unternehmen.
[3] I. d. R. einem Teil des Goodwills bzw. Geschäftswerts.

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