Im Zusammenhang mit der Öffnungsklausel i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 10, 2. Halbsatz 2 AStG stellt sich die Frage, ob bei einer Übertragung z. B. eines Teilbetriebs unter Offenlegung eines immateriellen Wirtschaftsguts der (anteilige) Firmenwert/Geschäftswert bei Anwendung dieser dritten Öffnungsklausel zu erfassen ist.

Nach Ansicht von Sachverständigen, die zum Gesetzesentwurf durch den Finanzausschuss/Bundestag gehört wurden, schließt eine Einzelbewertung den (anteiligen) Geschäftswert nicht mit ein. Ein Geschäftswert könne überhaupt nicht einzeln bewertet werden, sondern stellt immer eine Residualgröße dar.[1]

Dem folgt die Finanzverwaltung nicht: Muss für das wesentliche immaterielle Wirtschaftsgut, das nach der neuen Escape-Regelung jedenfalls benannt werden muss, ein Verrechnungspreis ermittelt werden, der Ertragspotenzial einschließt, ist damit zugleich dieser Anteil am Geschäftswert erfasst. Denn geschäftswertbildende Faktoren (Kunden-, Lieferantenbeziehungen, Markenname etc.) gehen in das Ertragspotenzial eines genannten immateriellen Wirtschaftsguts ein.[2] Benennt der Steuerpflichtige auch die übrigen Bestandteile des Transferpakets vollständig, kann sogar das gesamte Ertragspotenzial erkannt und damit auch bewertet werden. Dann ist der Geschäftswert vollständig erfasst.

Auch die Finanzverwaltung hält indessen daran fest, dass der Firmenwert/Geschäftswert auch bei Anwendung der dritten Öffnungsklausel zu erfassen ist. Die Eigenschaft als wertbildender Faktor des Unternehmens hängt nicht von der selbstständigen Bewertbarkeit ab. Deshalb sind – unabhängig davon, ob die Verrechnungspreisermittlung für die übergegangene Funktion nach Transferpaketgesichtspunkten erfolgt oder von der Transferpaketbildung ausnahmsweise abgesehen werden kann – die Verrechnungspreise für Wirtschaftsgüter unter Berücksichtigung ihrer Funktion, also unter Heranziehung der mit ihnen verbundenen Chancen und Risiken, zu ermitteln.[3]

[1] Vgl. im Detail Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise, Anm. 1127 FVerl.
[2] Design- und Fertigungs-Know-how kann sich in stabilen Kundenbeziehungen und einem Markennamen niederschlagen.
[3] Vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 AStG mit dem Hinweis auf die Funktionsanalyse.

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