Nach § 1 Abs. 3 Satz 10 1. Halbsatz 2. Alternative AStG sind anstelle eines Transferpakets die Verrechnungspreise der einzelnen betroffenen Wirtschaftsgüter, Dienstleistungen etc. anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Gesamtergebnis der Einzelpreisbestimmungen, gemessen an der Preisbestimmung für das Transferpaket, dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Die Transferpaketbildung[1] ist aber dennoch als Art Schattenrechnung[2] vorzunehmen.

Nach der FVerlV darf die Summe der Einzelverrechnungspreise für die Wirtschaftsgüter und Vorteile, die vollständig zu erfassen sind, nur angesetzt werden, wenn sie im Einigungsbereich liegt und der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass sie dem Fremdvergleichsgrundsatz (mit höherer Wahrscheinlichkeit) entspricht als der für das Transferpaket als Ganzes ermittelte Verrechnungspreis.[3]

 
Wichtig

Ohne praktische Relevanz

Der Beweis für den niedrigen Ansatz der Einzelverrechnungspreise wird in der Praxis wohl nicht möglich sein. Da die Regelung zudem den doppelten Verwaltungsaufwand (Einzelbewertung und Transferpaket) erfordert, dürfte sie keine größere praktische Bedeutung entfalten.

 
Praxis-Beispiel

Beweisnot bei Übertragung eines Transferpakets

Für die Übertragung eines Transferpakets ergibt sich ein Einigungsbereich zwischen 10 und 20 Mio. EUR. Der Steuerpflichtige legt eine Einzelpreisberechnung für die übertragenen Wirtschaftsgüter in Höhe von insgesamt 12 Mio. EUR vor.

Der Wert der Einzelpreisberechnung liegt zwar im Einigungsbereich, dies allein ist aber nicht maßgeblich. Es können bisher unerkannte immaterielle Wirtschaftsgüter oder sonstige Vorteile im Transferpaket enthalten sein, die einen höheren Verrechnungspreis für das Transferpaket rechtfertigen. Der Steuerpflichtige kann die Einzelpreisberechnung jedoch zum Ausgangspunkt dafür nehmen, zu begründen und glaubhaft zu machen, warum ein anderer Wert als der Mittelwert von 15 Mio. EUR dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Erfolgt die Glaubhaftmachung nicht, ist der Mittelwert anzusetzen.

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