§ 1 Abs. 3 AStG a. F./§ 1 Abs. 3b AStG 22 differenziert hinsichtlich der Festlegung des Fremdvergleichspreises zwischen dem Hauptanwendungsfall der Bestimmung für ein Transferpaket unter Anwendung betriebswirtschaftlicher Unternehmensbewertungsgrundsätze und der Einzelbewertung der Einzelfaktoren.[1]

Aus den VWGFVerl[2] lässt sich folgender Überblick ableiten.

[3]

 
Wichtig

Einzelbewertung führt zu niedrigeren Werten im Vergleich zum Transferpaket

Die Preisermittlung nach den Grundsätzen der Einzelbewertung wird regelmäßig zu niedrigeren Werten als das Transferpaket führen, wenn ertragswirksame "Profittreiber" wie immaterielle Wirtschaftsgüter übertragen werden. Denn die Einzelbewertung erfolgt regelmäßig auf "Substanzebene" und nicht im Rahmen einer ertragswertorientierten "Unternehmens- oder Teilbetriebsbewertung". Zudem entfallen werterhöhende Faktoren wie Synergieeffekte. Strittig ist, ob der wesentliche Vorteil in der Nichterfassung eines Geschäfts- oder Firmenwerts liegt.

[1] Die Rechtsfrage betrifft insbesondere gebrauchte Anlagen, die bei der ausländischen Tochtergesellschaft aufgestellt werden, Nutzungsüberlassungen immaterieller Wirtschaftsgüter wie Patente und Know how an ein verbundenes ausländische Unternehmen und erbrachte Dienstleistungen wie Schulung der neuen ausländischen Mitarbeiter.
[3] Die Preisbestimmung des Transferpakets ist umfassend im Beitrag Internationales Steuerrecht: Funktionsverlagerung – Ermittlung und Ansatz des Transferpakets dargestellt.

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