Auch die Neuaufnahme einer Funktion ist nach Rn. 57 der VWGFVerl[1] nicht ein Fall einer Funktionsverlagerung. Ungeachtet dessen kann die Gestaltung eine Steuerentstrickung bewirken.

Die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 enthalten keine ausdrückliche Regelung, aber aus den Tatbestandsmerkmalen des § 1 Abs. 2 FVerlV 22, dem "Überlassen" oder "Übertragen" einer Funktion ergibt sich jedoch ausreichend, dass diese Fallgruppe weiterhin "unschädlich" ist.

 
Praxis-Beispiel

Neue Vertriebsschiene

Ein Versandhändler betrieb in der Vergangenheit den klassischen Versandhandel per Katalog und telefonischer Bestellung. Der neue Absatzweg "Internet-Handel" wird über einen im Ausland ansässigen Server betrieben.

Bei der Errichtung eines ausländischen Servers handelt es sich um die Begründung einer Betriebsstätte i. S. von Art. 5 Abs. 1 OECD-MA mit der Folge, dass die entsprechenden Einkünfte i. d. R. in Deutschland steuerfrei sind. Eine Funktionsverlagerung liegt nicht vor, da die Funktion "Internet-Handel" bislang nicht in Deutschland ausgeübt wurde. Da jedoch zumindest das wichtigste immaterielle Wirtschaftsgut, die Kundenkartei, durch das inländische Stammhaus mitgenutzt wird, erfolgt eine Nutzungsentstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 ff. EStG bzw. § 12 KStG. Es ist eine fiktive Lizenz als Einnahme anzusetzen.

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