Auch die Neuaufnahme einer Funktion ist nach Rn. 57 der VWGFVerl[1] nicht ein Fall einer Funktionsverlagerung. Ungeachtet dessen kann die Gestaltung eine Steuerentstrickung bewirken.
Die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 enthalten keine ausdrückliche Regelung, aber aus den Tatbestandsmerkmalen des § 1 Abs. 2 FVerlV 22, dem "Überlassen" oder "Übertragen" einer Funktion ergibt sich jedoch ausreichend, dass diese Fallgruppe weiterhin "unschädlich" ist.
Neue Vertriebsschiene
Ein Versandhändler betrieb in der Vergangenheit den klassischen Versandhandel per Katalog und telefonischer Bestellung. Der neue Absatzweg "Internet-Handel" wird über einen im Ausland ansässigen Server betrieben.
Bei der Errichtung eines ausländischen Servers handelt es sich um die Begründung einer Betriebsstätte i. S. von Art. 5 Abs. 1 OECD-MA mit der Folge, dass die entsprechenden Einkünfte i. d. R. in Deutschland steuerfrei sind. Eine Funktionsverlagerung liegt nicht vor, da die Funktion "Internet-Handel" bislang nicht in Deutschland ausgeübt wurde. Da jedoch zumindest das wichtigste immaterielle Wirtschaftsgut, die Kundenkartei, durch das inländische Stammhaus mitgenutzt wird, erfolgt eine Nutzungsentstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 ff. EStG bzw. § 12 KStG. Es ist eine fiktive Lizenz als Einnahme anzusetzen.
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