Zum Tatbestand einer Funktionsverlagerung gehört, dass das verlagernde Unternehmen aufgrund des Verlagerungsvorgangs die betreffende Funktion einstellt oder zumindest einschränkt. Das Tatbestandsmerkmal der "Einstellung" oder "Einschränkung" der Funktion bezieht sich dabei auf den mit der konkreten Funktion erzielten Umsatz und erfasst auch den Fall der Substitution einer Funktion durch eine andere.

Für den Fall, dass ein technisch oder wirtschaftlich veraltetes Produkts substituiert wird, ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn unter folgenden, kumulativ vorliegenden Voraussetzungen für das verlagernde Unternehmen von einem Mindestpreis von Null ausgegangen wird:

  • Das Produkt wird wegen eines Nachfolgeprodukts auf den bisher hauptsächlich belieferten Märkten nicht mehr abgesetzt.
  • Die Verlagerung war erforderlich um die Produktion eines direkten Nachfolgeprodukts mit höherer Gewinnerwartung im Inland aufnehmen zu können.
  • Die für die verlagerte Produktion notwendigen immateriellen Wirtschaftsgüter, einschließlich des Prozess-Know-how, werden nicht veräußert sondern lizenziert.

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