Ein weiterer "Ausnahmefall" ergibt sich (erst) aus § 2 Abs. 1 Satz 1 FVerlV [bis 25.10.2022]. Keine Abrechnung i. R. d. Transferpaktbetrachtung ist erforderlich, wenn es sich beim übernehmende Unternehmen um ein "Unternehmen mit Routinefunktionen" handelt, das nur geringe Risiken trägt und für die Bestimmung der Verrechnungspreise nach Durchführung einer Funktionsverlagerung zulässigerweise eine auf den Kosten basierende, geschäftsvorfallbezogene (cost-based) TNMM angewendet wird oder das übernehmende Unternehmen eine das niedrige Risiko berücksichtigende Provision erhält, die zu vergleichbaren Ergebnissen führt.

Nähere Einzelheiten hinsichtlich derartiger "Unternehmen mit Routinefunktionen", die nur geringe Risiken tragen, ergeben sich aus den Verwaltungsrundsätzen-Verfahren 2005 (dortige Rz. 3.4.10.2 Buchstabe a).

Praktische Anwendungsfälle einer Cost-Plus Verrechnungspreisabgrenzung sind vorrangig die Fälle Lieferungen von Halbfertigerzeugnissen, langfristigen Liefervereinbarungen, Gemeinschaftseinrichtungen mehrerer verbundener Unternehmen und bei konzerninterner Erbringung von Dienstleistungen. In solchen Fällen erschöpft sich die laufende Vergütung für die Leistungen des übernehmenden Unternehmens in einem bloßen Tätigkeitsentgelt. Auf ein solches Unternehmen gehen aufgrund der Funktionsverlagerung keine Chancen und Risiken über, die die Zahlung eines besonderen Entgelts an das verlagernde Unternehmen für die Übertragung oder Nutzungsüberlassung immaterieller WG und Vorteile rechtfertigen, die sonst Bestandteile eines Transferpakets sein können.

Die Neufassung der FVerlV 22 kennt auch diesen Ausnahmefall nicht mehr ausdrücklich. Vielmehr ergibt sich dies unmittelbar aus der gesetzlichen Neufassung des § 1 Abs. 3b Satz 3 AStG 22. Aus der Formulierung in § 1 Abs. 4 FVerlV 22 zu der schädlichen Entgeltabrechnung in anderen Fällen als der Kostenaufschlagsmethode ergibt sich zudem, dass auch insoweit keine Funktionsverlagerung i. e. S. vorliegt.

Vgl. hierzu im Detail den gesonderten Beitrag "Internationales Steuerrecht: Funktionsverlagerung – Ausnahme der Einzelabrechnung".

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