§ 1 Abs. 7 Satz 1 FVerlV [bis 25.10.2022] stellt klar, dass isolierte Geschäftsvorfälle, bei denen es sich um eine Veräußerung oder eine Nutzungsüberlassung von WG jeder Art handelt, keine Funktionsverlagerung nach § 1 Abs. 2 FVerlV [bis 25.10.2022] sind. Dies gilt aber nicht, wenn solche Geschäftsvorfälle wirtschaftlich Bestandteile einer Funktionsverlagerung sind. § 1 FVerlV 22 enthält eine derartige Aussage zwar nicht ausdrücklich – das Tatbestandsmerkmal, dass eine Funktion ein organischer Teil eines Unternehmens sein muss (§ 1 Abs. 1 Satz 2 FVerlV 22) ergibt jedoch, dass diese Fallgruppe weiterhin keine Funktionsverlagerung i. e. S. ist.

In einem derartigen Fall ist der maßgebende Einzelpreis nach den allgemeinen Verrechnungspreisgrundsätzen zu bestimmen.

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