Von erheblicher praktischer Bedeutung ist auch, dass die Finanzverwaltung in den VWGFVerl[1] verschiedene Leistungen nicht als Funktionsverlagerungen i. e. S. qualifiziert.

Zu nennen sind u. a.

  • Die zentrale Produktionssteuerung ist keine Funktionsverlagerung (Rn. 59 VWGFVerl);
  • die fristgerechte Kündigung oder das Auslaufen von Verträgen ist i. d. R. keine Funktionsverlagerung (Rn. 67 VWGFVerl);
  • die Leistungserbringung auf cost plus Basis auch an andere als das verlagernde Unternehmen bedingt keine Funktionsausweitung (Rn. 68 VWGFVerl).

Auch diesbezüglich enthalten die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 keine ausdrückliche Aussage. Aufgrund der allgemeinen Definition einer Funktionsverlagerung dürfte sich aber in der Praxis keine Änderung ergeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge