Ungeachtet des Vorliegens der gesetzlichen Tatbstände (oder der Anscheinsvermutung) ist vorab zu prüfen, ob überhaupt ein Fall der "eigentlichen" Funktionsverlagerung vorliegt bzw. in der Praxis ergibt sich das Problem, ab welcher betrieblichen Stufe keine (steuerlich relevante) Funktionsverlagerung mehr vorliegt bzw. bis zu welchem Grad der Verlagerung von Aktivitäten Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.

Nach der FVerlV liegt keine Funktionsverlagerung in folgenden Fällen (§ 1 Abs. 7 FVerlV [bis 25.10.2022] und § 2 FVerlV [bis 25.10.2022] bzw. § 1 Abs. 2 FVerlV 22) vor:

  • nach Veräußerung oder Überlassung einzelner WG (Tz. 3.2);
  • Arbeitnehmerentsendungen im Konzern, wenn damit keine Übertragung von Unternehmensfunktionen verbunden ist (Tz. 3.3);
  • Keine Funktionsverlagerung nach der Verkehrsauffassung (§ 1 Abs. 7 Satz 2, 2. Alternative) (Tz. 3.4);
  • Verrechnungspreisabrechnung auf cost-plus Basis (Tz. 3.5);
  • insbesondere bei Einschaltung eines Lohn- oder Auftragsfertigers (Tz. 3.6);
  • Fälle bei denen keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter übertragen werden (Wesentlichkeitsgrenze des § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG von 25 %) ( Tz. 3.7).

Aus den VWGFVerl[1] ergeben sich noch weitere "unschädliche" Fallgruppen:

  • die Substitution einer Funktion (Tz. 3.8);
  • Neuaufnahme einer Funktion ( Tz. 3.9);
  • Wirtschaftliche Auslegung des Begriffs der Funktionsverlagerung (Tz. 3.10).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge