Die steuerlichen Auswirkungen des Ansatzes eines Transferpaketes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen[1] setzen voraus, dass

  • eine betriebliche Funktion verlagert wird und
  • kein Ausnahmefall vorliegt.

Beachte: Auch wenn die Tatbestände der Funktionsverlagerung nach § 1 Abs. 3 AStG nicht erfüllt sind, ist nachrangig zu prüfen, ob nicht

  • eine Entstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG oder § 12 KStG vorliegt oder
  • nach den allgemeinen Grundsätzen der Fremdverhaltenskonformität nach § 1 AStG ein angemessener Fremdpreis (z. B. Lizenzgebühr für überlassende Patente und Know-how, Dienstleistungsentgelt für Schulungen der Mitarbeiter, Kaufpreis für gebrauchte Anlagegüter etc.) zu vereinbaren ist.

Die Auswirkungen liegen daher "nur" bei der abweichenden Ermittlung des fremdvergleichskonformen Verrechnungspreises. Sie können aber erheblich sein, da bei einer Gesamtbewertung vielfältige zusätzliche Aspekte wie Synergieeffekte, Standortvorteile, Ertragsaussichten etc. den Preis bestimmen, während bei einer abweichenden "Einzelbewertung" regelmäßig ein substanzwert-orientierter Wert zu erfassen ist.

Schon die Nichterfassung eines Geschäfts- und/oder Firmenwerts wird regelmäßig bei der Einzelabrechnung zu niedrigeren Entgelten führen.

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