Mit dem Schreiben "Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen international verbundenen Unternehmen" v. 30.12.1999[1] hat die Deutsche Finanzverwaltung Regelungen zur Anwendung des Grundsatzes des Fremdvergleichs in den Fällen getroffen, in denen international verbundene Unternehmen ihre Beziehungen zueinander im Wege von Umlagen gestalten.

Eine solche Kostenumlagevereinbarung stellt grundsätzlich eine Vereinbarung dar, die (international verbundene) Unternehmen untereinander abschließen, um über einen längeren Zeitraum im gemeinsamen Interesse, durch Zusammenwirken in einem Pool Leistungen zu erlangen bzw. zu erbringen. Durch dieses Zusammenwirken bei bestimmten Aktivitäten ziehen die Beteiligten einen wechselseitigen Nutzen und sie teilen sich die mit der Aktivität verbundenen Kosten sowie Risiken. Die Finanzverwaltung qualifiziert dies als Innengesellschaft und im Gegensatz zu der Einzelabrechnung nach den Tz. 1-6 erfolgt die Verrechnung grundsätzlich ohne Gewinnkomponente. Nur kalkulatorische Kosten können berücksichtigt werden.

[1] BStBl 1999 I S. 1122.

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