Die von der Vereinfachungsregelung betroffenen Dienstleistungen sind im Rahmen einer zweistufigen Prüfung festzulegen. Zum einen müssen sie einen Positivkatalog[1] von Merkmalen erfüllen. Dies sind:

  • Es handelt sich um eine Dienstleistung von unterstützendem Charakter;
  • Es liegt keine Tätigkeit im Kerngeschäft des betroffenen Konzerns vor (z. B. keine Forschung und Entwicklung oder Vertriebsfunktion);
  • Die Dienstleistung erfordert nicht den Einsatz und führt auch nicht zur Entstehung "einzigartiger immaterieller Vermögenswerte";
  • Die Erbringung der jeweiligen LVAS ist nicht mit wesentlichen unternehmerischen Risiken verbunden;
  • Entsprechende Tätigkeiten werden nicht an fremde Dritte erbracht.

Als typische Anwendungsbeispiele nennen die OECD-VPL folgende Bereiche:

  • Rechnungswesen und Jahresabschlussprüfung
  • Debitoren- und Kreditorenmanagement
  • Personalmanagement
  • Überwachung und Zusammenstellung von Daten für Compliance-Zwecke
  • IT-Services (soweit nicht Kerngeschäft des Konzerns)
  • Kommunikation und Public Relations
  • Rechtsberatung und Legal Services
  • Steuerberatung
  • Allgemeine verwaltungsbezogene Leistungen.

Im Rahmen eines "Negativ"-Katalogs[2] sind nachfolgende Dienstleistungen von den Vereinfachungsregelungen ausdrücklich ausgeschlossen:

  • Tätigkeiten im Kerngeschäft des Konzerns
  • Forschung und Entwicklung (mit gewissen Ausnahmemöglichkeiten für den Bereich der Software)
  • Herstellung und Produktion
  • Einkauf von Rohstoffen und anderen Materialien zur Verwendung in der Herstellung und Produktion
  • Verkauf, Marketing und Vertrieb
  • Finanztransaktionen
  • Versicherungen / Rückversicherung
  • Tätigkeiten des obersten Managements (mit gewissen Ausnahmen für Dienstleistungen, die bereits nach der allgemeinen Definition unstrittig LVAS darstellen).
[1] Tz. 7.45 ff. OECD-VPL.
[2] Tz. 7.47 OECD VPL.

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