Die von der Vereinfachungsregelung betroffenen Dienstleistungen sind im Rahmen einer zweistufigen Prüfung festzulegen. Zum einen müssen sie einen Positivkatalog[1] von Merkmalen erfüllen. Dies sind:
- Es handelt sich um eine Dienstleistung von unterstützendem Charakter;
- Es liegt keine Tätigkeit im Kerngeschäft des betroffenen Konzerns vor (z. B. keine Forschung und Entwicklung oder Vertriebsfunktion);
- Die Dienstleistung erfordert nicht den Einsatz und führt auch nicht zur Entstehung "einzigartiger immaterieller Vermögenswerte";
- Die Erbringung der jeweiligen LVAS ist nicht mit wesentlichen unternehmerischen Risiken verbunden;
- Entsprechende Tätigkeiten werden nicht an fremde Dritte erbracht.
Als typische Anwendungsbeispiele nennen die OECD-VPL folgende Bereiche:
- Rechnungswesen und Jahresabschlussprüfung
- Debitoren- und Kreditorenmanagement
- Personalmanagement
- Überwachung und Zusammenstellung von Daten für Compliance-Zwecke
- IT-Services (soweit nicht Kerngeschäft des Konzerns)
- Kommunikation und Public Relations
- Rechtsberatung und Legal Services
- Steuerberatung
- Allgemeine verwaltungsbezogene Leistungen.
Im Rahmen eines "Negativ"-Katalogs[2] sind nachfolgende Dienstleistungen von den Vereinfachungsregelungen ausdrücklich ausgeschlossen:
- Tätigkeiten im Kerngeschäft des Konzerns
- Forschung und Entwicklung (mit gewissen Ausnahmemöglichkeiten für den Bereich der Software)
- Herstellung und Produktion
- Einkauf von Rohstoffen und anderen Materialien zur Verwendung in der Herstellung und Produktion
- Verkauf, Marketing und Vertrieb
- Finanztransaktionen
- Versicherungen / Rückversicherung
- Tätigkeiten des obersten Managements (mit gewissen Ausnahmen für Dienstleistungen, die bereits nach der allgemeinen Definition unstrittig LVAS darstellen).
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