Die OECD TP-GL ab 2017 beschäftigen sich erstmals im Kapitel VII, Teil D mit dem Bereich der Low Value Adding Services (LVAS). Diese Grundsätze gelten auch in Deutschland.[1]

Ausgehend vom BEPS-Bericht der OECD sollen für gewisse Fallgruppen üblicher Nebenleistungen schematische, vereinfachende Regelungen gelten. Ziele sind:

  • Reduktion des Compliance-Aufwands auf Seiten der betroffenen Unternehmen;
  • Gewährung erhöhter Planungs- und Rechtssicherheit, wenn die vorgegebenen Anforderungen für Low Value Adding Services erfüllt werden;
  • Konsistente einheitliche Prüfung und Rechtsanwendung durch die beteiligten Staaten;
  • reduzierte zielgerichtete Dokumentationsanforderungen und weniger Prüfungsaufwand für die beteiligten Finanzverwaltungen;
  • Vermeidung überhöhter Dienstleistungsverrechnungen.

Zu diesem Zweck sieht die OECD einen optionalen, vereinfachten Ansatz zur Verrechnung von LVAS[2]. Wesentliche Elemente sind:

  • spezifische, dezidierte Vorgaben zur Dokumentation von LVAS;
  • Wegfall einer detaillierten Prüfung der betrieblichen Veranlassung (des sog. benefits test) von LVAS;
  • Vorgabe eines einheitlichen Gewinnaufschlags von 5 %.

5.1 Betroffene Dienstleistungen

Die von der Vereinfachungsregelung betroffenen Dienstleistungen sind im Rahmen einer zweistufigen Prüfung festzulegen. Zum einen müssen sie einen Positivkatalog[1] von Merkmalen erfüllen. Dies sind:

  • Es handelt sich um eine Dienstleistung von unterstützendem Charakter;
  • Es liegt keine Tätigkeit im Kerngeschäft des betroffenen Konzerns vor (z. B. keine Forschung und Entwicklung oder Vertriebsfunktion);
  • Die Dienstleistung erfordert nicht den Einsatz und führt auch nicht zur Entstehung "einzigartiger immaterieller Vermögenswerte";
  • Die Erbringung der jeweiligen LVAS ist nicht mit wesentlichen unternehmerischen Risiken verbunden;
  • Entsprechende Tätigkeiten werden nicht an fremde Dritte erbracht.

Als typische Anwendungsbeispiele nennen die OECD-VPL folgende Bereiche:

  • Rechnungswesen und Jahresabschlussprüfung
  • Debitoren- und Kreditorenmanagement
  • Personalmanagement
  • Überwachung und Zusammenstellung von Daten für Compliance-Zwecke
  • IT-Services (soweit nicht Kerngeschäft des Konzerns)
  • Kommunikation und Public Relations
  • Rechtsberatung und Legal Services
  • Steuerberatung
  • Allgemeine verwaltungsbezogene Leistungen.

Im Rahmen eines "Negativ"-Katalogs[2] sind nachfolgende Dienstleistungen von den Vereinfachungsregelungen ausdrücklich ausgeschlossen:

  • Tätigkeiten im Kerngeschäft des Konzerns
  • Forschung und Entwicklung (mit gewissen Ausnahmemöglichkeiten für den Bereich der Software)
  • Herstellung und Produktion
  • Einkauf von Rohstoffen und anderen Materialien zur Verwendung in der Herstellung und Produktion
  • Verkauf, Marketing und Vertrieb
  • Finanztransaktionen
  • Versicherungen / Rückversicherung
  • Tätigkeiten des obersten Managements (mit gewissen Ausnahmen für Dienstleistungen, die bereits nach der allgemeinen Definition unstrittig LVAS darstellen).
[1] Tz. 7.45 ff. OECD-VPL.
[2] Tz. 7.47 OECD VPL.

5.2 Vereinfachte Dokumentation

Für den Bereich von LVAS ist nur nachfolgende, vereinfachte Dokumention erforderlich:[1]

  • Beschreibung der LVAS-Kategorie(n);
  • Schriftliche vertragliche Grundlagen;
  • Dokumentation zur Ermittlung der Kostenbasis pro Service-Kategorie (einschließlich der Bezeichnung der Arten und Beträge der Kosten und deren Ermittlung)
  • Aufzeichnungen und Berechnungen zur Anwendung der maßgebenden Umlageschlüssel.
[1] Tz. 7.64. ff. der OECD-VPL.

5.3 Rechtsfolgen

Rechtsfolgen des vereinfachenden Ansatzes der OECD für die konzerninternen Routinedienstleistungen sind:

  • Ein umfassender benefit test ist i. d. R. nicht erforderlich;
  • es erfolgt eine Verrechnung der über Schlüssel zugewiesenen und/oder direkt auf einen Dienstleistungsempfänger entfallenden Kosten
  • es erfolgt ein einheitlicher Gewinnaufschlag von 5 % für alle LVAS-Dienstleistungsarten, wobei diese 5 % nicht durch eine Datenbankstudie belegt werden müssen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Grundsätze in der multinationalen Unternehmensgruppe nachweislich einheitlich tatsächlich umgesetzt werden (OECD VPL, Tz. 7.61).[1]

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