Im entsprechenden Vertrag ist es zur "Nachkalkulation" erforderlich, eine konkrete Definition der Kostenbasis und Kostenermittlung des Dienstleistungserbringers durch Vorgabe der Kalkulationsmethoden zu regeln. Diese sollten den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechen. Üblich ist ein Verweis auf:

  • die einkalkulierten Vollkosten/Teilkosten,
  • den Ansatz der Basis (Istkosten/Normalkosten/Plankosten/Sollkosten/Standardkosten),
  • den Kostenumfang, wobei regelmäßig ein Zeitbezug erfolgt.

Dabei gelten regelmäßig folgende Standards für die Vereinbarung und Dokumentation:

  • Grundsätzlich wird mit Vollkosten gerechnet (sonst Risiko der Anwendung des § 1 AStG).
  • Eine Teilkostenverrechnung ist nur denkbar, wenn eine Vollkostenverrechnung nicht fremdüblich wäre.
  • Üblicherweise wird mit Plankosten gearbeitet, da auch fremde Dritte die Preisbildung im Voraus vornehmen.
  • Istkosten werden hingegen bei heterogenen Leistungen oder bei geringer Risikoübernahme durch den Dienstleister vereinbart.
 
Hinweis

Widersprüche bei Verrechnungspreisfestlegung

Die OECD-VPL sind insoweit widersprüchlich. Grundsatz für die Verrechnungspreisbildung ist allgemein der sog. price-setting approach, d. h. die Verrechnungspreisfestlegung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf Plankosten/Kalkulationsbasis. Allerdings wird es auch zumindest für Streitfälle, d. h. im Verständigungsverfahren akzeptiert, dass Grundlage der sog. outcome approach (d. h. die IST-Zahlen der verbundenen Unternehmen) sein soll.

Eindeutige gesetzliche Regelung ab 2022 in Deutschland:

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 AStG sollen die "tatsächlichen Verhältnisse" maßgebend sein, die dem jeweiligen Geschäftsvorfall zugrunde liegen (im Gegensatz zur bisherigen Gewichtung der vertraglich vereinbarten Bedingungen) und insbesondere die Funktions- und Risikoanalyse als Basis für die Vergleichbarkeit der Geschäftsvorfälle kodifiziert werden. Hierbei dürfen nur die zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Geschäftsvorfalls objektiv vorhandenen Informationen zur Ermittlung des Fremdvergleichs herangezogen werden. Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung. Maßgebender Zeitpunkt für den Fremdvergleich ist grundsätzlich der Abschluss des Vertrags, nicht der Erfüllungszeitpunkt.[1]

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