Die Kostenaufschlagsmethode ist der Regelfall, wenn Vergleichspreise (vgl. Tz. 4.1) fehlen.[1]

Bei der Entgeltermittlung sind grundsätzlich alle direkten und indirekten Kosten einzubeziehen, die der Erbringung der Dienstleistung zu Grunde liegen.

Die Verrechnungspreisermittlung der Dienstleistungserbringung erfolgt daher regelmäßig nach dem Schema:

Selbstkosten des Dienstleisters

+ betriebs-/branchenüblicher Gewinnaufschlag

= Verrechnungspreis

4.2.1 Kosten

Im entsprechenden Vertrag ist es zur "Nachkalkulation" erforderlich, eine konkrete Definition der Kostenbasis und Kostenermittlung des Dienstleistungserbringers durch Vorgabe der Kalkulationsmethoden zu regeln. Diese sollten den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechen. Üblich ist ein Verweis auf:

  • die einkalkulierten Vollkosten/Teilkosten,
  • den Ansatz der Basis (Istkosten/Normalkosten/Plankosten/Sollkosten/Standardkosten),
  • den Kostenumfang, wobei regelmäßig ein Zeitbezug erfolgt.

Dabei gelten regelmäßig folgende Standards für die Vereinbarung und Dokumentation:

  • Grundsätzlich wird mit Vollkosten gerechnet (sonst Risiko der Anwendung des § 1 AStG).
  • Eine Teilkostenverrechnung ist nur denkbar, wenn eine Vollkostenverrechnung nicht fremdüblich wäre.
  • Üblicherweise wird mit Plankosten gearbeitet, da auch fremde Dritte die Preisbildung im Voraus vornehmen.
  • Istkosten werden hingegen bei heterogenen Leistungen oder bei geringer Risikoübernahme durch den Dienstleister vereinbart.
 
Hinweis

Widersprüche bei Verrechnungspreisfestlegung

Die OECD-VPL sind insoweit widersprüchlich. Grundsatz für die Verrechnungspreisbildung ist allgemein der sog. price-setting approach, d. h. die Verrechnungspreisfestlegung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf Plankosten/Kalkulationsbasis. Allerdings wird es auch zumindest für Streitfälle, d. h. im Verständigungsverfahren akzeptiert, dass Grundlage der sog. outcome approach (d. h. die IST-Zahlen der verbundenen Unternehmen) sein soll.

Eindeutige gesetzliche Regelung ab 2022 in Deutschland:

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 AStG sollen die "tatsächlichen Verhältnisse" maßgebend sein, die dem jeweiligen Geschäftsvorfall zugrunde liegen (im Gegensatz zur bisherigen Gewichtung der vertraglich vereinbarten Bedingungen) und insbesondere die Funktions- und Risikoanalyse als Basis für die Vergleichbarkeit der Geschäftsvorfälle kodifiziert werden. Hierbei dürfen nur die zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Geschäftsvorfalls objektiv vorhandenen Informationen zur Ermittlung des Fremdvergleichs herangezogen werden. Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung. Maßgebender Zeitpunkt für den Fremdvergleich ist grundsätzlich der Abschluss des Vertrags, nicht der Erfüllungszeitpunkt.[1]

4.2.2 Gewinnaufschlag

Nach der durch die EU-KOM ("unfairer Steuerwettbewerb") veranlassten Aufhebung des sog. Kontroll- und Koordinierungstellenerlasses gibt es in Deutschland keine Verwaltungsaussage zum angemessenen Gewinnaufschlag.

Auch insoweit bietet es sich an, als Auslegungshilfe des Fremdvergleichsgrundsatzes die äußerst umfangreichen Regelungen der österreichischen Verrechnungspreisgrundsätze heranzuziehen [Original ohne Hervorhebungen]:

Zitat

Rn. 90 Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass der Grundsatz des Fremdvergleiches den Ansatz eines Gewinnaufschlages verlangt (Z 7.33 OECD-VPG). Die Höhe des angemessenen Gewinnaufschlages kann nicht generell festgelegt werden, sondern es muss darüber in jedem Einzelfall gesondert entschieden werden.[1]

Sofern nicht der LVAIGS-Ansatz angewendet wird (vgl. nachfolgend den Abschnitt zu Routinedienstleistungen), wird – auch ohne Vorliegen einer Datenbankstudie – nicht zu beanstanden sein, wenn auf Basis des vom EU-JTPF veröffentlichten Berichts bei 33 von 190 VPR 2021 GZ 2021-0.586.616 vom 7. Oktober 2021 Dienstleistungen mit Routinecharakter ein Nettogewinnaufschlag zwischen 3 % und 10 % (häufig 5 %) herangezogen wird (JTPF Report: Guidelines on low value adding intra-group services, COM(2011) 16 final, 25.1.2011, Rz 65).

Durch diese Unter- und Obergrenze wird aber nicht eine Bandbreite i. S. v. Z 3.55 OECD-VPL aufgezeigt, innerhalb der jeder Prozentsatz gleichermaßen zu einem zuverlässigen Fremdpreis führt (Rz 76). Ob Fremdüblichkeit nach einem Aufschlagsatz verlangt, der zur Unter- oder Obergrenze tendiert, ist vielmehr nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen und etwa anhand konkreter Erfahrungswerte von Vergleichsbetrieben nachvollziehbar zu begründen.[2] Es kann durchaus sein, dass ein mit 5 % angesetzter Gewinnaufschlag daher auf 10 % anzuheben ist.[3] Für vor dem 1.1.2022 erbrachte Dienstleistungen mit Routinecharakter kann weiterhin ein Bruttogewinnaufschlag zwischen 5 % und 15 % herangezogen werden (VPR 2010 Rz 77).

Die österreichischen VPL enthalten auch Aussagen über nachfolgende Sonderfälle:

  1. Behandlung von Nebenleistungen (öVPL Rz. 92)

    Werden bei Dienstleistungen als Kosten nur die mit der D...

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