Dem Grunde nach bestehen folgende Abrechnungsmöglichkeiten:

 
     
  Verrechnungspflichtige Leistungen  
                   
                   
  Dienstleistungsabrechnung     Pool-Umlage  
  Abrechnung mit Gewinnaufschlag    

Umlage der Kosten ohne Gewinnaufschlag (nur bis 2018, ggf. Übergangsregelung für "Altfälle")

ab 2019: Verrechnung zum Fremdpreis
 
    • Preisvergleichsmethode          
    • Cost-Plus-Methode          
    • über Lieferpreis          
               

Pool-Vereinbarungen haben in der Praxis, vorrangig wohl aus den umfangreichen Dokumentationsanforderungen der beteiligten Staaten, keine große Bedeutung mehr.[1]

Hinzu kommt, dass durch die OECD-VPL ab 2017 eine umfassende Überarbeitung der deutschen Umlagegrundsätze erforderlich ist. Das BMF[2] erläutert die neuen Grundsätze jedoch nicht, sondern verweist auf die OECD-Guidelines. Allerdings handelt es sich hierbei um eine erste Äußerung der deutschen Finanzverwaltung, die wegen der Umstellung der internationalen Praxis vorrangig sicherstellen soll, dass ab 2019 grundsätzlich keine gewinnlosen, rein kostenorientierten Abrechnungen mehr möglich sind.

Ungeachtet der Differenzierung wird häufig der Begriff der "Umlage" untechnisch verwendet. Sammelabrechnungen über Dienstleistungen entsprechen regelmäßig nicht dem Fall eines Poolkonzepts i. S. eines Innengesellschaftskonzepts. Häufig liegt einer "Umlage" ein Leistungsaustausch mit einem nicht dem Pool angehörigen (konzerninternen) Leistungserbringer zu Grunde (Nachfragepool[3]). Hier handelt es sich trotz des häufig auch für die Beziehung zu diesen Leistungserbringern verwendeten Begriffs der "Umlage" (Kostenumlage oder Konzernumlage) um ein Entgelt für eine erbrachte Dienstleistung.[4]

Die kalkulatorische Einbeziehung in einen Gesamtpreis erfolgt in der Regel nur, wenn die Dienstleistung Nebenleistung zu einer Hauptleistung (z. B. Lieferung) ist.[5]

Daher werden nachfolgend nur die sog. Einzelabrechnungsfälle erörtert. Eckwerte der OECD VPL und die erforderlichen Anpassungen in Deutschland sind in Tz. 5 dargestellt.

Zusammenfassend ergibt sich folgende Prüfungsreihenfolge:

Prüfungsreihenfolge Einzelabrechnungsfälle

[1] Vgl. Tz. 1.1 der Verwaltungsgrundsätze Umlageverträge (VWG Umlageverträge) – BMF, Schreiben v. 30.12.1999, IV B 4 – S 1341 – 14/99, BStBl 1999 I S. 1122.
[5] Vgl. z. B. Rn. 7.3 der OECD-VPG in Zusammenhang mit Lizenzierungen.

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