Sowohl zur Kosteneinsparung als auch zur Effizienzsteigerung ist es bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmenszusammenschlüssen, Konzernen oder allgemein verbundenen Unternehmen üblich, Dienstleistungen zu rationalisieren und damit zu zentralisieren. Der einfachste Fall kann hierbei z. B. die Miterledigung der Buchhaltung für die grenznahe, im Ausland tätige Tochtergesellschaft sein, der komplexeste die Auslagerung sämtlicher Stabstellenfunktionen in sog. Shared Service Units.

Allen gemeinsam ist die steuerliche Fragestellung:

  1. Kann das in Rechnung gestellte Entgelt dem Grunde nach abgezogen werden (oder ist es als Gesellschafteraufwand zu qualifizieren)?

    Eine Dienstleistung ist nach Sicht der Finanzverwaltung nur dann entgeltfähig, wenn

    • ein unabhängiger Dritter als Leistender dazu bereit wäre, diese Dienstleistung gegen Entgelt zu erbringen, und ein unabhängiger Dritter bereit wäre, eine Vergütung für diese Dienstleistung zu entrichten, oder
    • ein unabhängiger Dritter im eigenen Unternehmen die Dienstleistung als Eigenleistung erbringen würde.[1]

    und

  2. Welche Kosten und Gewinnkomponenten sind (im Outbound-Fall) bzw. dürfen (im Inbound-Fall) weiterberechnet werden?

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