Die Lizenzschranke könnte auch Zahlungen an "deutsch beherrschte" Muttergesellschaften i.  S. d. §§ 7 ff. AStG betreffen. Da Lizenzeinnahmen i. d. R. zu passiven Einkünften führen, wäre die Besteuerung in einer Lizenzbox nicht endgültig, sondern es würde im Rahmen der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung zu einer Hochschleusung auf das deutsche Steuerniveau kommen. Daher bestimmt § 4j Abs. 1 Satz 5 EStG, dass die Aufwendungen abzugsfähig sind, wenn eine empfangende Zwischengesellschaft einer Hinzurechnungsbesteuerung nach § 10 AStG unterliegt. Bei der Hinzurechnungsbesteuerung selbst bleibt § 4j EStG außer Ansatz (§ 10 Abs. 3 Satz 4 AStG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge