Die Regelung ist so ausgestaltet, dass sich das Abzugsverbot nach der ertragsteuerlichen Belastung beim Empfänger richtet (von 100 % Abzugsverbot bei einer Ertragsteuerbelastung beim Empfänger von 0 % bis zu einem Abzugsverbot von 0 % bei einer Ertragsteuerbelastung beim Empfänger von 25 % oder mehr). Die entsprechende Formel in § 4j Abs. 3 EStG, nach der der nicht abziehbare Anteil zu ermitteln ist, lautet wie folgt:

Die tatsächliche Steuerbelastung hängt vom persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen ab und ist nachfolgend am Beispiel einer Kapitalgesellschaft mit einer Gesamtbelastung mit einem Unternehmenssteuersatz von 30 % (KSt 15 %, SolZ 0,825 %, GewSt 14,175 %) dargestellt:

 
Steuerbelastung Betriebsausgaben-abzugsverbot Gesamt­-Steuerbelastung[1]
0 % 100 % 30 %
5 % 80 % 29 %
10 % 60 % 28 %
15 % 40 % 27 %
20 % 20 % 26 %
25 % 0 % 25 %
[1] Bei einem persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen i. H. v. 30 %

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