Die Regelung ist so ausgestaltet, dass sich das Abzugsverbot nach der ertragsteuerlichen Belastung beim Empfänger richtet (von 100 % Abzugsverbot bei einer Ertragsteuerbelastung beim Empfänger von 0 % bis zu einem Abzugsverbot von 0 % bei einer Ertragsteuerbelastung beim Empfänger von 25 % oder mehr). Die entsprechende Formel in § 4j Abs. 3 EStG, nach der der nicht abziehbare Anteil zu ermitteln ist, lautet wie folgt:
Die tatsächliche Steuerbelastung hängt vom persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen ab und ist nachfolgend am Beispiel einer Kapitalgesellschaft mit einer Gesamtbelastung mit einem Unternehmenssteuersatz von 30 % (KSt 15 %, SolZ 0,825 %, GewSt 14,175 %) dargestellt:
Steuerbelastung | Betriebsausgaben-abzugsverbot | Gesamt-Steuerbelastung[1] |
0 % | 100 % | 30 % |
5 % | 80 % | 29 % |
10 % | 60 % | 28 % |
15 % | 40 % | 27 % |
20 % | 20 % | 26 % |
25 % | 0 % | 25 % |
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